Ergänzungen in einem handschriftlichen Testament

Eine nachträgliche Ergänzung eines bereits unterschriebenen Testaments muss unterschrieben werden.

Wenn ein Erblasser in seinem Testament unter seiner Unterschrift noch etwas ergänzt, so ist dies nur wirksam, wenn unter dieser Ergänzung auch wieder eine Unterschrift des Erblassers steht. Mit dieser Entscheidung des OLG Celle wird wieder einmal bestätigt, dass Testamente vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein müssen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Erblasserin ihr bereits unterschriebenes Testament unter der Unterschrift noch einmal ergänzt und nur mit ihren Initialien unter diese Ergänzung „unterschrieben“ hatte. Die Ergänzung des Testaments war nicht wirksam. Initialien (es war der erste Buchstabe des Vornamens und der erste Buchstabe des Nachnamens) ist keine eigenhändige Unterschrift.


Martin Müller, Rechtsanwalt

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Autorin

- Fürth
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Hans-Vogel-Str. 2
90765 Fürth
Telefon: 0911 / 9 71870

 

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