Unterhalt für alleinerziehende Geschiedene

Nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrecht müssen alleinerziehende Geschiedene
wieder arbeiten und können keinen Unterhalt für sich selbst verlangen, wenn das Kind älter als drei Jahre alt ist. Der Bundesgerichtshof hat am 18.03.2009 entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen miüssen, damit auch noch länger Geschiedenenunterhalt beansprucht werden kann

Seit dem 01.01.2008 steht dem geschiedenen Ehegatten, der nicht arbeiten kann, weil er das gemeinsame Kleinkind betreuen muss, nur noch "für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes" Unterhalt für sich selbst zu. Deshalb müssen Alleinerziehende in der Regel schneller eine Vollzeittätigkeit aufnehmen als früher. Allerdings kann auch nach dem neuen Recht in bestimmten Fällen Ehegattenunterhalt verlangt werden, wenn das Kind älter als drei Jahre ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit seiner aktuellen Entscheidung vom 18.03.2009 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Kindbezogene Verlängerungsgründe haben das stärkste Gewicht, wobei es stets auf die individuellen Verhältnisse ankommt, d. h. ob und in welcher Zeit die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. In dem Umfang, in dem das Kind ab dem dritten Lebensjahr in einem Kindergarten, Kinderhort oder einer Schule betreut werden kann, sind Alleinerziehende verpflichtet, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie können sich nicht darauf berufen, das Kind
persönlich zu betreuen, es sei denn, das Kind benötigt aus individuellen Gründen eine besondere elterliche Zuwendung, die neben einer Erwerbstätigkeit zu einer besonders großen Belastung führen würde. Gesundheitliche oder entwicklungsbedingte Gründe können hier eine Rolle spielen. Liegen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vor, muss der Unterhaltsberechtigte keineswegs sofort eine Vollzeittätigkeit aufnehmen. Vielmehr wird ihm eine Übergangszeit zugestanden, die es ermöglicht, die Lebensverhältnisse der neuen Situation anzupassen.

Da es nunmehr entscheidend auf die individuellen Verhältnisse, darunter insbesondere die kindbezogenen Verlängerungsgründe ankommt, ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung wichtiger denn je. Nur der erfahrene Familienanwalt (oder Anwältin) kann beurteilen, welche Tatsachen dem Gericht für die Verlängerung oder für den Wegfall des Unterhaltsanspruchs vorzutragen sind. Hierzu müssen sämtliche in Betracht kommenden Fakten ermittelt und zusammengestellt werden. Ein erstes Beratungsgespräch (dessen Kosten je nach Vertragsgestaltung auch von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden) kann dabei am Anfang stehen.

Anwaltskanzlei
Gerhard Marzi
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