Im Ausland geblitzt! In Deutschland zahlen?
Kann aus ausländischen Bußgeldbescheiden in Deutschland vollstreckt werden?
Vor der Ferienreise mit dem eigenen PKW ins Ausland stellt sich manch einer die Frage, ob im Ausland verhängte Geldbußen, z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, in Deutschland vollstreckt werden können. Das hängt davon ab, ob es zwischen dem ausländischen Staat und Deutschland ein Vollstreckungsabkommen gibt, was im Straßenverkehrsrecht zur Zeit allein mit Österreich der Fall ist. Bisher waren im übrigen Ausland begangene Verkehrsdelikte praktisch folgenlos. Das soll sich jedoch ab Oktober 2010 ändern, weil dann ein Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und Geldstrafen wirksam werden soll, der schon 2005 von der EU gefasst wurde. Damit werden Verkehrsvergehen von Deutschen im Ausland auch in Deutschland verfolgt. Zulässig sind ausländische Vollstreckungsanträge ab 70 EUR, wenn sie dem Täter in deutscher Sprache zugehen, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und nicht gegen fundamentale deutsche Verfahrensgrundsätze verstoßen. Ausgenommen sind Führerscheinentzug und Fahrverbot, weil es hierzu in den einzelnen Staaten vollkommen unterschiedliche Regelungen gibt. Sie gelten aber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem die Maßnahme verhängt wurde. Bescheide, die gegen den Halter ergehen, ohne dass dessen Fahrereigenschaft festgestellt wird, werden auch künftig von der Vollstreckung in Deutschland ausgenommen. In allen anderen Bereichen muss der deutsche Autofahrer im Ausland die dortige Rechtsordnung auch dann voll gegen sich gelten lassen, wenn sie deutlich strenger als in Deutschland ist. So werden in Frankreich oder Skandinavien schon für leichte Tempoverstöße hohe Geldbußen verhängt und in Österreich gilt das „Amtsauge“ des Polizisten als Beweis für Tempoverstöße. Hier ist ein erhebliches Streitpotenzial zu erwarten. Unklar ist noch, vor welchen Instanzen sich Betroffene gegen die Vollstreckung aus dem Ausland wehren können. Zu beachten ist, dass es bei einer erneuten Einreise durchaus Schwierigkeiten geben kann, wenn festgestellt wird, dass eine verhängte Geldbuße nicht bezahlt wurde. Konkrete Einzelfragen sollten mit einem erfahrenen Verkehrsanwalt erörtert werden.
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AutorRechtsanwalt Gerhard Marzi - Tönisvorst
Sternstraße 54 47918 Tönisvorst Telefon: 02151/702169
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