"Idiotentest" durch Führerscheinerwerb im Ausland vermeiden?
Führerschein wegen eines Alkohol- oder Drogendeliktes entzogen?
Führerschein wegen eines Alkohol- oder Drogendeliktes entzogen? Noch immer versuchen Autofahrer, die sich vor einer Neuerteilung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") unterziehen müssten, im EU-Ausland einen Führerschein zu erwerben, um mit diesem legal am deutschen Straßenverkehr teilzunehmen. Urteile, die es hierzu in der Presse oder im Internet gibt, helfen bei genauerer Betrachtung nicht weiter. So ist etwa die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) zu beachten. Danach muss ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines neuen Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) entzogen wurde. Erhält der Bewerber im Ausland dennoch eine Fahrerlaubnis, darf die zuständige deutsche Behörde diese nicht anerkennen. Problematisch ist zudem der dauerhafte Wohnsitz im Ausland, der für einen ausländischen Führerschein nötig ist: Nach der Rechtsprechung des für unseren Bezirk zuständigen Oberverwaltungsgerichts Münster gelten hierfür strenge Kriterien. "Scheinwohnsitze" im Ausland führen dazu, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Februar 2010 entschieden, dass der ausländische Führerschein in Deutschland nicht benutzt werden darf, wenn unbestreitbare Informationen aus dem Ausland vorliegen, dass der Autofahrer seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, als er erteilt wurde (BVerwG 3 C 15/09 und 16/09). Der Autofahrer würde trotz der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland ohne gültigen Führerschein fahren, was strafrechtlich als Fahren ohne Fahrerlaubnis verfolgt würde. Damit wäre eine neue deutsche Fahrerlaubnis in weite Ferne gerückt, ganz zu schweigen von den strafrechtlichen Folgen. Bevor der Autofahrer viel Geld und Aufwand in einen ausländischen Führerschein investiert, lohnt sich in jedem Fall eine Beratung durch einen Verkehrsanwalt.
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AutorRechtsanwalt Gerhard Marzi - Tönisvorst
Sternstraße 54 47918 Tönisvorst Telefon: 02151/702169
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