Anlagevermittler haften bei fehlender Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds auf Plausibilität

Der Bundesgerichtshof hat mit einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung vom 17.01.2011 – III ZR 144/10 die Haftung eines Anlagevermittlers geschlossener Immobilienfondsanlagen präzisiert.


Im vorliegenden Falle hat der Anlagevermittler die streitgegenständliche Immobilienfondsanlage zum einen anhand des Verkaufsprospekts und zum anderen anhand einer von ihm bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen persönlichen Modell-Berechnung erläutert.


Nach Auffassung des BGH hätte der Anlagevermittler die von ihm betreuten Anleger darauf aufmerksam machen müssen, dass die Modellberechnung unzutreffend bzw. zumindest missverständlich sei.


Denn ein Vermittler, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibe, so der BGH, müsse im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung des Prospekts daraufhin kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gebe und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich vollständig und richtig sind. Eine solche Plausibilitätsprüfung erstreckt sich auch auf die von dem Anlagevermittler den Anlegern vorgelegte Modell-Berechnung.


Stellt er eine solche Prüfung nicht an, so muss er den Kunden auch darauf aufmerksam machen.


Nimmt der Anlagevermittler eine solche Plausibilitätsprüfung vor und macht den Anlageinteressenten nicht auf Fehler der Prospektunterlagen aufmerksam oder führt eine solche Prüfung nicht durch ohne den Kunden darauf hinzuweisen, so haftet der Anlagevermittler dem geschädigten Anleger auf Schadensersatz.

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