Mehr Schutz für Anleger durch Gesetzesinitiative der Bundesregierung?

Im Zuge der globalen Finanzmarktkrise hat sich die Bundesregierung entschlossen, mit einer Gesetzesinitiative den Anlegerschutz in Deutschland zu stärken. Dem Vernehmen nach soll das Gesetz noch vor der Bundestagswahl und damit noch in der alten Legislaturperiode verabschiedet werden. Der zwischenzeitlich ebenfalls mit dem Gesetzentwurf befasste Bundesrat mahnt noch Korrekturen an, ist jedoch im übrigen mit dem Inhalt der Gesetzesinitiative der Bundesregierung einverstanden.

Betrachtet man den Gesetzentwurf eingehend, so ist jedoch die berechtigte Frage in den Raum zu stellen, ob die geplanten Gesetzesänderungen tatsächlich den Durchbruch für einen wesentlich verbesserten Anlegerschutz in Deutschland bedeuten. Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, schwerpunktmäßig im Bereich Bankrecht / Kapitalanlagerecht tätig, sieht keinen Gewinn an Schutz für den Anleger. Vielmehr besteht sogar die Gefahr einer Aushöhlung des aufgrund europarechtlicher Vorgaben unlängst nachgebesserten Anlegerschutzes.

Begrüßenswert ist die erste, von der Bundesregierung geplante, wesentliche Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Geschädigten Anlegern soll zukünftig mehr Zeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Bislang gilt eine dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung von Informationspflichten oder im Falle einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Diese beginnt mit dem Abschluss des Geschäfts zu laufen. Anleger, die also z.B. vier Jahre nach Abschluss des Kaufes eines Zertifikats feststellen, dass sie von ihrem Bankberater falsch beraten worden sind, können ihre Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen, da diese zwischenzeitlich verjährt sind.

Nunmehr soll, so der Plan der Bundesregierung eine Anpassung an die Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen. Dort beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Anleger Kenntnis über die schadensbegründenden Umstände erhalten hat. Der Anleger, der in dem genannten Beispiel nach vier Jahren erfährt, dass er falsch beraten worden ist, soll in diesem Falle ab Ende des Jahres, in dem er Kenntnis dieses Umstandes erhalten hat noch drei Jahre Zeit haben, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die maximale Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen betrüge in diesem Falle zehn Jahre nach Erwerb des Wertpapiers.

Die zweite Neuerung soll für den Anleger die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Streitfall erleichtern. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage muss der Anleger den Nachweis der Falschaufklärung über Risiken und Besonderheiten der ihm angebotenen Anlage durch den Kundenberater erbringen. Dieses Erfordernis stellt viele Anleger nicht selten vor schwerwiegende Probleme, da häufig neben dem Bankberater und dem Anleger keine weiteren Personen an dem Gespräch teilgenommen haben und auch vielfach keine schriftlichen Unterlagen existieren, mit denen der Anleger den Nachweis einer Falschberatung erbringen könnte.
Ausweislich des Gesetzentwurfes zur Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sollen Banken nunmehr grundsätzlich zu einer ausführlichen Protokollierung jeder Anlageberatung und zur Übergabe des von dem Kundenberater anzufertigenden und zu unterschreibenden Protokolls an den Kunden noch vor Geschäftsabschluss verpflichtet werden. Bislang sind Banken nur gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Anfertigung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen verpflichtet.

Durch die Neuregelung soll zum einen dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden noch vor seiner Anlageentscheidung über das Gespräch zu reflektieren. Zum anderen soll er mittels dieses Protokolls im Zweifelsfalle eine Erleichterung des Nachweises einer Falschberatung zur Verfügung haben. Für den Fall von Versäumnissen der Bank bei der Protokollerstellung oder Herausgabe soll ein Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 drohen. Der Kunde soll entgegen der bisherigen Rechtslage auch einen Anspruch auf Herausgabe des Protokolls erhalten.

Der Bundesrat regt ergänzend hierzu an, gesetzlich festzulegen, dass auch der Kunde das Protokoll unterschreiben soll, um zu gewährleisten, dass der Inhalt des Protokolls mit dem Inhalt des zuvor geführten Gespräches auch tatsächlich übereinstimmt.

Wünschenswert und für einen effektiven Anlegerschutz unerlässlich, so die Auffassung von Rechtsanwalt Reulein, der tagtäglich in zahlreichen Gesprächen mit seinen Mandanten mit schwerwiegenden Beratungsfehlern unterschiedlicher Banken konfrontiert wird, wäre jedoch die Einführung einer Beweislastumkehr in das WpHG. Sodann wäre es an der Bank, nachzuweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat. Zudem sollten gesteigerte Anforderungen an die Kunden oftmals beiläufig vorgelegten und häufig für den Kunden undurchsichtigen Risikoprofilen gestellt werden. Teilweise handelt es sich hierbei um willkürliche Einstufungen von Anlageformen in bestimmte Risikoklassen. Protokolle dürfen auch nicht in Multiple-Choice-Fragenkataloge erschöpfen, wie schon heute teilweise auffindbar. Auch insoweit wären Regelungen erforderlich. Soweit will die Bundesregierung jedoch offensichtlich mit ihrer Gesetzesinitiative nicht gehen. Insofern bleibt der Gesetzentwurf auf halber Strecke stehen.

Aber auch in einem anderen Punkt besteht bei genauerer Betrachtung erhebli-cher Nachbesserungsbedarf. Es besteht die nicht zu übersehende Gefahr, dass Banken sich aus der ihr nun auferlegten Protokollierungspflicht elegant stehlen und damit die Gesetzesregelung aushöhlen. Damit droht sogar eine Verschlechterung des Anlegerschutzes.

Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich eine Protokollierungspflicht und Pflicht zur Herausgabe desselben an den Kunden ausschließlich für den Fall der Anlageberatung vor. Anlageberatung ist gemäß der gesetzlichen Definition des WpHG dadurch gekennzeichnet, dass der Kundenberater eine persönliche Empfehlung an den Kunden zum Erwerb einer bestimmten Anlage erteilt, die er aufgrund der Kenntnis der persönlichen Umstände des Kunden oder aus anderem Grunde als für den Kunden geeignet erachtet.

Hiervon abzugrenzen ist die bloße Anlagevermittlung, anlässlich derer der Kunde von der Bank bzw. dem Kundenberater lediglich allgemeine Informationen (z.B. Broschüren) an die Hand bekommt und sodann seine Anlagewünsche gegenüber dem Kundenberater selbst äußert. Im Falle der Anlagevermittlung kommt regelmäßig ein Auskunftsvertrag zustande, der die Bank zur richtigen Information über die Risiken und Besonderheiten der jeweiligen Anlage verpflichtet. Darüber hinaus gehende Pflichten wie im Falle einer Anlageberatung, insbesondere auch zu prüfen ob die konkrete Anlage den Bedürfnissen und Wünschen des Kunden entspricht, bestehen dagegen nicht.
Der richtigen Zuordnung kann im Zweifel entscheidende Bedeutung zukommen. Sie kann vielfach darüber entscheiden, ob der geschädigte Anleger Anspruch auf Schadensersatz hat oder ihm dieser anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens verweigert wird. Diese Zuordnung wird nun auch nach dem Gesetzentwurf noch wichtiger. Gerade bei der von der Bundesregierung ins Auge gefassten Neuregelung des WpHG wird dies deutlich.

Ist der Anlageentscheidung eine Beratung vorausgegangen besteht eine Protokollierungspflicht. Der Kunde hat zudem Anspruch auf Herausgabe des Protokolls. Kommt die Bank ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Protokollierung und die Herausgabe des Protokolls nicht nach, so kann ein Bußgeld verhängt werden.

Im Falle einer Anlagevermittlung dagegen bestünde bei der Neuregelung gerade keine Protokollierungspflicht. Der Anleger hätte demnach auch kein Anspruch auf Herausgabe eines Protokolls. Er könnte demnach weiterhin nicht mittels schriftlicher Aufzeichnungen des Gesprächs den Nachweis einer Falschaufklärung im Zuge eines bei der Anlagevermittlung regelmäßig zustande gekommenen Auskunftsvertrages erbringen. Diesen Anspruch hätte er nur im Falle der Anlageberatung. Da ist es für ihn auch kein Trost, wenn eine Bank im Falle der Verletzung ihrer Protokollierungspflichten zu einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 herangezogen wird. Dem geschädigten Anleger hilft dies bei der Führung des Beweises einer Falschberatung und der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche vor Gericht gar nichts. Verfügt er über keinen Zeugen oder schriftliche Unterlagen besteht weiterhin die Gefahr, die Falschaufklärung nicht nachweisen zu können.

Es ist damit zu rechnen, dass – sollte diese Regelung Gesetz werden – Banken sich dies zunutze machen werden. Diese werden in Zukunft noch mehr als ohnehin schon bestrebt sein, den Eindruck zu erwecken, dass von ihnen im konkreten Falle keine Anlageberatung, sondern lediglich eine Anlagevermittlung erbracht worden ist. Schon heute legen Banken in vielen Fällen ihren Kunden Dokumente im Zuge des Beratungsgesprächs zur Unterschrift vor, mit deren Unterzeichnung der Kunde bestätigt, die gezeichnete Anlage gerade nicht von der Bank empfohlen bekommen und insofern auf eigenen Wunsch diese Anlage erworben zu haben.

Damit droht diese Gesetzesänderung vollkommen ins Leere zu laufen. Das ge-wollte Mehr an Anlegerschutz droht sich in das Gegenteil umzukehren. Sinnvoll wäre daher eine Ausweitung der Protokollierungspflicht und des Anspruchs auf Herausgabe des Protokolls über die Anlageberatung hinaus auch auf Anlagevermittlungen und weitere Wertpapierdienstleistungen, um unerwünschte Gesetzeslücken zu vermeiden.

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Rechtsanwalt Nürnberg

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