Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung über Vermittlungsprovisionen bei Schrottimmobilien hinweisen

Der Bundesgerichtshof setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung weiter fort. Nach seiner Entscheidung vom 29.06.2010 – XI ZR 104/08 hat der BGH nunmehr in verschiedenen weiteren Urteilen am 11.01.2011 die Aufklärungspflichten von Banken, die für ihre Kunden die Finanzierung sog. Steuersparmodelle übernehmen und damit seine Entscheidung aus dem Juni 2010 bestätigt.


Im Einzelfall sind Banken demnach verpflichtet, ihre Kunden auf ihr erkennbare arglistige Täuschungen durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen  bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen, sehr häufig auch als Schrottimmobilien bezeichnet, ungefragt hinweisen.


Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die finanzierende Bank gemeinsam mit dem Verkäufer oder den Vermittlern des zu finanzierenden Objekts institutionalisiert zusammenwirkt und die Bank gegenüber ihrem Kunden über einen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung im Hinblick auf eine arglistige Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder des Verkäufers verfügt. In diesem Falle wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widerleglich vermutet.


Dies gilt auch für die Finanzierung von geschlossenen Fondsanlagen, insbesondere geschlossener Immobilienfonds, und offensichtliche Unrichtigkeiten in dem jeweiligen Fondsprospekt oder falsche Angaben der Fondsinitiatoren.


Täuschen Vermittler ihre Kunden also arglistig durch unrichtige Angaben über die Höhe vereinnahmter Vermittlungsprovisionen so kommt eine Haftung der finanzierenden Bank gegenüber dem Anleger in Betracht. In diesem Falle hat sie dem Kunden dessen Schaden vollumfassend zu ersetzen, der ihm durch Erwerb des Steuersparmodells und die Eingehung des Darlehens entstanden ist.


 

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