Zurückweisen einer Arbeitgeber-Kündigung mangels beigefügter Vollmacht möglich?

Eine Kündigung kann ohne beigefügte Vollmacht des Arbeitgebers, aus der die Kündigungsberechtigung des Kündigungsaussprechenden hervorgeht, zurückgewiesen werden, wenn der / die Arbeitnehmer(-in) nicht unschwer vor Zugang der Kündigung die kündigungsberechtigte Person in Erfahrung bringen konnte oder sonstige Kenntnis von der Kündigungsberechtigung hatte.

In der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09 entschiedenen Rechtsfrage, ob eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers rechtswirksam mangels beigefügter Vollmacht (für die Berechtigung dem AN eine Kündigung aussprechen zu dürfen) unverzüglich zurückgewiesen werden darf, lag folgender Sachverhalt zugrunde:


Ein seit dem 1. April 2000 für eine Arbeitnehmerin zuständiger Niederlassungsleiter hatte der Arbeitnehmerin gekündigt.


Vor der Kündigungserklärung hatte die Arbeitnehmerin weder beruflichen Kontakt zu diesem, noch kannte sie ihn. Sie wusste bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass dieser die Stellung eines Niederlassungsleiters innehatte. Mit einem dem Arbeitgeber am Folgetag der der Arbeitnehmerin zugegangenen Schreiben vom 28. August 2008 wies die Arbeitnehmerin die Kündigung u. a. wegen der Nichtvorlegung einer Vollmachtsurkunde zurück. Mit ihrer am 5. September 2008 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, wer der im Arbeitsvertrag erwähnte Niederlassungsleiter sei.


Der Arbeitgeber ließ im Prozess vortragen, dass die Klägerin mit dem Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Kündigungsberechtigung des Niederlassungsleiters ausreichend von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden sei. Durch das Kündigungsschreiben sei ihr die Stellung des Erklärenden bekannt gewesen. Eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung mangels beigefügter Vollmacht sei damit nicht möglich bzw. die Kündigung nicht deshalb unwirksam.


Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu sinngemäß in seinem Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09 und zusammenfassend wie folgt:









Lediglich die Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Stelle (z.B. Niederlassungsleiter) kündigen dürfe, reicht nicht dafür aus, dem / der AN(in) zu unterstellen davon Kenntnis zu haben, dass der / die die Kündigung Aussprechende tatsächlich diese Stelle innehat und damit bevollmächtigt ist eine Kündigung auszusprechen.


Das Gleiche gelte für den Ausspruch einer Kündigung durch einen bestimmten Mitarbeiter, welcher üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden wird (wie z.B. Leiter der Personalabteilung)


Vielmehr müsse der Arbeitgeber den / die Arbeitnehmer zusätzlich davon in Kenntnis setzen, dass der Kündigungserklärende auch tatsächlich diese Stelle innehat. Ausreichend sei hierfür, wenn der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung unschwer in Erfahrung bringen konnte, welche Person im Betrieb für den Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist.



Tipp für Arbeitgeber:


Auf Arbeitgeberseite empfiehlt es sich deshalb nicht nur im Arbeitsvertrag bereits die Stelle des Kündigungsberechtigten zu nennen, sondern vielmehr dort hinzuweisen wie der Arbeitnehmer unschwer in Erfahrung bringen kann, welche Person derzeit diese Stelle innehat (z.B. durch Verweis auf eine spezielle Seite im Intranet, auf welcher die jeweilig aktuelle Person mit Namen bekannt gegeben wird, welche die im Arbeitsvertrag benannte Stelle als kündigungsberechtigt angibt oder durch Bekanntgabe am „schwarzen Brett“.


Tipp für Arbeitnehmer:


Sollte Ihnen wie im obig vom BAG entschiedenen Fall eine Kündigung zugehen, empfiehlt es sich unter Hinweis auf § 174 S. 1 BGB (nachweisbar) die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen.


Eine anwaltliche Beratung / Vertretung ist jedoch in kündigungsrechtlichen Angelegenheiten stets empfehlenswert!

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