Wann steht mir eine Abfindung zu?
Eine Abfindung kann Ihnen in den nachfolgenden Fällen zustehen:
Nicht allzu selten musste im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung richtig gestellt werden, dass mit einer Kündigung nicht automatisch ein Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine Abfindung besteht.
Zur Klarstellung und zu Informationszwecken werden daher im nachfolgenden die unterschiedlichen Fallkonstellationen beschrieben, wann ein gekündigter Arbeitnehmer eine Abfindung vom Arbeitgeber erhält:
1. Anspruch auf Abfindung kann ein sog. Sozialplan regeln
Ein Sozialplan liegt aber nicht jedem Arbeitsverhältnis zugrunde. Ein solcher existiert nur dann, wenn ein Betriebsrat oder eine Gewerkschaft einen solchen mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat.
Dies ist gesetzlich in § 112 Abs. 1 BetrVG geregelt.
Zweck eines Sozialplanes ist es dem Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen eine Abfindung als Überbrückungsleistung, welche gleichzeitig als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu werten ist und auch die Akzeptanz einer notwendigen Betriebsänderung fördern soll.
2. Anspruch auf Abfindung nach § 1 a KSchG
Ein Anspruch auf eine Abfindung ergibt sich auch dann, wenn bei Anwendbarkeit des KSchG (=Kündigungsschutzgesetzes) der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung bereits darauf hinweist, dass – für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung in Form einer sog. Kündigungsschutzklage gerichtlich vorgeht – der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält (vgl. § 1 a KSchG).
3. Sozial ungerechtfertigte Kündigung und Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
In einem Gerichtsverfahren können Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich bereits in der Güteverhandlung auf Hinweis des Gerichts, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt (quasi unwirksam) ist, auf eine angemessene Abfindung einigen.
Falls keine Einigung zustande kommt und einem sog. Auflösungsantrag (d.h. ein Antrag dahingehend, dass es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist im Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt zu werden) stattgegeben wird, kann das Gericht in einem Urteil den Arbeitgeber auch dazu verurteilen eine angemessene Abfindung zu bezahlen.
4. Freiwillige Abfindung
Selbstverständlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen ohne dass hierzu der Arbeitgeber verpflichtet wäre bzw. eine Abfindung nötigenfalls gerichtlich zugesprochen werden könnte.
In der Praxis einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber - für den Fall, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam ist - und von beiden Parteien eine Weiterbeschäftigung nicht gewollt ist, bereits in einer meistens kurzzeitigen Güteverhandlung auf eine angemessene Abfindung.
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Da ein Kündigungsschutzklageprozess mitunter sehr kostenintensiv sein kann, empfiehlt es sich gerade für kleinere und mittelständige Unternehmen sich anwaltlich bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen beraten zu lassen und ggfs. einen Vergleich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer herbeizuführen.
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