Kündigung nach Beleidigung am Arbeitsplatz?

Für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers muss es sich schon um eine besonders grobe bzw. schwerwiegende Beleidigung handeln. Ob diese besonderen Umstände eine fristlose Kündigung rechtgfertigen ist insbesondere vom Einzelfall abhängig, beispielhaft, wem gegenüber, mit welchem Inhalt die Beleidigung erfolgte und welcher Umgangston im Unternehmen allgemein üblich ist.

Ob eine Beleidigung eines Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu einer ordentlichen oder sogar fristlosen Kündigung berechtigt, welche auch vor Gericht standhält, ist davon abhängig,


-       ob überhaupt eine kündigungsrelevante Beleidigung vorliegt,


-       wo und wem gegenüber die Beleidigung erfolgte,


-       welcher Umgangston allgemein im Betrieb herrscht und


-       wie schwerwiegend die Beleidigung war.


Nicht bei jeder möglicherweise von einem anderen als beleidigend, empfundenen Äußerung, muss ein Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen.


Für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers, muss es sich schon um eine grobe, d.h. besonders schwerwiegende Beleidigung handeln. Unter einer groben Beleidigung wird eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung verstanden. Es muss sich hierbei um eine bewusste und gewollte Ehrkränkung aus gehässigen Motiven handeln.









Ob eine grobe Beleidigung vorliegt ist vom Einzelfall abhängig, d.h. das Gericht hat sämtliche äußeren Umstände, wie z. B.: Bildungsgrad des beleidigenden Arbeitnehmers, der im Betrieb allgemein vorherrschende Umgangston, möglicherweise vorangegangene Äußerungen des Beleidigten etc. zu berücksichtigen sowie die Formulierung der als beleidigend empfundenen Äußerung an sich und wem gegenüber die Beleidigung erfolgte.



 


Erfolgt eine Beleidigung beispielhaft außerhalb des Betriebes gegenüber einem Dritten ohne Unternehmensbezug, so ist dies der Privatsphäre zuzuordnen und hat deshalb keine kündigungsrechtlichen Konsequenzen.


Herrscht im Unternehmen ein eher rauer Umgangston, so können kleinere Sticheleien und Beleidigungen eher in kündigungsrechtlicher Hinsicht hinzunehmen sein, als bei konventionellen Unternehmen mit eher förmlichen Umgangston.


Bei ausländerfeindlichen oder obszönen Beleidigungen ist jedoch für die meisten Arbeitsgerichte das Ausmaß einer besonders schwerwiegenden bzw. groben Beleidigung erreicht, so dass die Gerichte hierin meistens einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sehen.

Artikel bewerten

Bewertung: 2.3 /5 (38 Stimmen)

Autor

- Regensburg
Alter Kornmarkt 1
93047 Regensburg
Telefon: 0941/585 48 23
www.kanzlei-godzik.de / Rechtsanwalt für Arzthaftung Arbeitsrecht Mietrecht Pferderecht in Regensburg

 

Andere Artikel von Rechtsanwalt Philipp Godzik

Artikel bewerten

Kündigung nach Beleidigung am Arbeitsplatz?

Bewertung: 2.3 /5 (38 Stimmen)

 Dieser Artikel wurde bisher 2549 mal aufgerufen. 


"));