Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer kann sich nicht auf Unwirksamkeit seiner fristlosen eigenen Kündigung berufen.

Der Artikel befasst sich einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit des Arbeitnehmers, eine eigene Kündigung wirksam gerichtlich zu zerschlagen.

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig treuwidrig. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.03.2009 (2 AZR 894/07).


In dem Fall kündigte ein Arbeitnehmer wegen ausstehenden Arbeitslohns sein Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer meinte jedoch, einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen zahlungskräftigeren Erwerberbetrieb erkannt zu haben und klagte ausstehenden Lohn ein, wobei er sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berief.


Das Gericht führte dazu aus, dass es zwar grundsätzlich auch bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes gemäß § 626 I BGB bedarf. Es ist jedoch dem Arbeitnehmer regelmäßig wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, selbst das Fehlen dieses wichtigen Grundes und damit die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung geltend zu machen.


Eine eigene Kündigung und die darauffolgende Geltendmachung der Unwirksamkeit verstoße, so das Gericht, gegen das anerkannte Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Ein Arbeitnehmer, der sich auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung beruft, verhält sich treuwidrig, sofern der Kündigungserklärung eine erkennbar ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht vom Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt.


Die Kündigung wurde daher in vorliegendem Fall als wirksam erachtet.


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