Verbraucherschutz: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Leasingverträgen.

Das LG Köln hatte sich in dem besprochenen Urteil mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Widerrufsfrist bei einem Leasing-Vertrag vor dem Vertragsschluss zu laufen beginnen kann.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lattreuter hat für einen Leasingnehmer eine Klage der Volvo Auto Leasing Deutschland GmbH vor dem Landgericht Köln (Az: 24 O 21/09), gerichtet auf die Zahlung von Schadensersatz, abgewehrt.


In dem Fall hatte der Mandant ein Fahrzeug des Typs Volvo geleast, jedoch die Leasingraten nicht gezahlt. Daraufhin kündigte die Leasing GmbH den Leasingvertrag und verlangte Schadensersatz für den Ausfall der Leasingraten in Höhe von insgesamt 19.273,08 Euro. Dieser Betrag wurde sodann eingeklagt – zu Unrecht, wie das LG Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 22.05.2009 entschied.


Auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung konnte der Leasingnehmer den Vertrag auch über ein Jahr nach dem Vertragsschluss noch widerrufen, da bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Regelfrist von zwei Wochen für den Widerruf nicht zu laufen beginnt.


Die Leasing GmbH hatte den Leasingnehmer bereits ein halbes Jahr vor dem eigentlichen Vertragsschluss und der Lieferung des Leasingwagens über sein Widerrufsrecht in folgender Weise belehrt:


„…Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Leasingantrages oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Leasingantrages an Sie folgt…“


Diese Belehrung ist fehlerhaft, entschied das LG Köln, denn die Widerrufsfrist kann nicht vor dem Vertragsschluss zu laufen beginnen, wie die Widerrufsbelehrung es dem Leasingnehmer jedoch suggerierte.


Das Gericht hat dazu ausgeführt:


„…Aber auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten mach es Sinn, die Frist für den Ablauf des Rechts zur Erklärung des Widerrufs erst dann in Gang zu setzen, wenn der Vertrag auch tatsächlich geschlossen ist. Denn der Verbraucher wird erst in diesem Zeitpunkt mit den Konsequenzen des Vertragsschlusses konfrontiert, da es erst dann zum Austausch der geschuldeten Leistungen kommt und – regelmäßig – nicht vor Vertragsschluss. Ist in diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht aber bereits erloschen, nimmt der Unternehmer dem Verbraucher eben diese mit der Einräumung des Widerrufsrechts gerade verknüpfte – rechtlich schutzwürdige – Überlegungszeit.“


Der Widerruf beseitigte in dem Fall den Vertragsschluss rückwirkend, so dass die Leasing – GmbH keinen Schadensersatz auf Grund einer Vertragsverletzung verlangen konnte.

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