Erstattungspflicht des Geschäftsführers bei Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife einer GmbH

Der Artikel befasst sich mit einer neueren Entscheidung des BGH zur Erstattungspflicht des Geschäftsführers bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft.

 


Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Geschäftsführer ist nach der Insolvenzreife der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar und führt zur Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG. So lautet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2009 (II ZR 147/08), die jeder Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit für die GmbH berücksichtigen sollte.


In dem Fall veräußerte ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH Gegenstände aus dem Gesellschaftsvermögen und befriedigte damit mehrere Gläubiger, darunter auch den Sozialversicherungsträger. Nach Insolvenzeröffnung klagte der Insolvenzverwalter u.a. auf Erstattung der an die Sozialversicherungsträger gezahlten Beträge.


Der BGH stellte in letzter Instanz klar, dass zwar Zahlungen auf die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungsträger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, weil deren Vorenthaltung gemäß § 266 a Abs. 1 StGB unter Strafe steht. Dies gilt jedoch nicht für die Arbeitgeberbeiträge. Denn nach Insolvenzreife ist dem Geschäftsführer die Tilgung fälliger Verbindlichkeiten grundsätzlich verboten, um Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Für Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gilt diesbezüglich keine Ausnahme.

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