Ihre Rechte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall, Gutachterkosten, Rechtsanwaltsgebühen

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht nur Ihren Sachschaden, als auch Ihren Körperschaden (Schmerzensgeld) bezahlen, sondern auch Ihre Sachverständigenkosten als auch Ihre Rechtsanwaltsgebühren. Da in den meisten Fällen nicht geklärt ist, wer den Unfall tatsächlich verursacht hat, ist es zu empfehlen, auf jeden Fall über einen Rechtschutzversicherungsvertrag zu verfügen.

BGH: Sachverständiger muss unabhängig sein; Demnach muss ein Gutachter „sach- und fachkundiger Dritter“ sein.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az.: IV ZR 281/14) entschieden, dass ein Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer, der im Rahmen eines Sachverständigen-Verfahrens einen eigenen Mitarbeiter benennt, nicht die Anforderungen an dieses Verfahren erfüllt.


Benennt ein Versicherer einen von ihm selbst angestellten und bezahlten Gutachter als „Sachverständigen“ vor Gericht, so erfüllt dieser nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Objektivität. Insofern ist der angestellte Gutachter kein „Sachverständiger“ im eigentlichen Sinne des Wortes.


Das Sachverständigenverfahren ist ein vertraglich geregeltes Schiedsverfahren bei Unstimmigkeiten über die Höhe des vertraglich zu ersetzenden Schadens. Kommt es vor Einleitung des Sachverständigenverfahrens nicht zu einer Einigung, beziffert der Versicherungsnehmer seine Forderungen und benennt für das Verfahren einen Sachverständigen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Versicherer ebenfalls einen Sachverständigen zu benennen. Benennt eine Partei trotz Beginn des Sachverständigenverfahrens den Sachverständigen nicht, geht das Benennungsrecht auf die andere Partei über. In der Praxis lässt der regulierungspflichtige Versicherer häufig ein Gutachten durch einen eigenen Sachverständigen erstellen und benennt genau diesen angestellten Sachverständigen folgerichtig auch im Sachverständigenverfahren.


Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun widersprochen und klargestellt, dass ein angestellter Sachverständiger des Kaskoversicherers nicht als „Sachverständiger“ im eigentlichen Sinn des Wortes anzusehen ist. Der BGH führt hierzu aus: „Mit der Zielsetzung eines Sachverständigenverfahrens zur Vermeidung eines aufwändigen Rechtsstreits ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter als „Sachverständigen“ benennt. Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteiligung von Sachverständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen nicht erreicht.“


Fazit:


Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof ganz bewusst die Funktion des Sachverständigen weit über das Sachverständigenverfahren hinaus. Dabei verdeutlicht das Gericht, dass neben dem Sachverstand die Unabhängigkeit entscheidendes Kriterium für das Berufsbild ist. Nach der Auffassung des BGH ist Sinn und Zweck eines Sachverständigen-Verfahrens, die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe zu erledigen. Unvereinbar ist daher, dass ein Versicherer einen eigenen Mitarbeiter hierfür benennt, da es sich hierbei nicht um einen Dritten im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handelt. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach- und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverständigen aber nicht erreicht.


Wird in der Rechtspraxis die Unabhängigkeit verneint, ist dies letztlich auch ein Schlag gegen die öffentliche Bestellung, Vereidigung und Zertifizierung von Sachverständigen. Grundsätzlich ist mithin Frage zu stellen, welche Bedeutung künftig noch die Schadenfeststellung eines angestellten Sachverständigen in einem Kfz-Haftpflichtschadensfall haben kann.


Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

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Autorin

- Hamburg
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Landwehr 25
22087 Hamburg
Telefon: 040/410 66 00

 

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