Alkohol am Steuer ist teuer, Bußgeldbescheid, Trunkenheitsfahrt, Fahrverbot, MPU, Sperrfrist

Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird in drei Kategorien eingeteilt, welche jeweils verschiedene Rechtsfolgen für den Täter mit sich ziehen. Der Gesetzgeber stützt sich bei dieser Kategorisierung auf Grenzwerte (Alkoholgehalt von Blut und/oder Atem) bei deren Vorliegen mit Beeinträchtigungen im Verkehr zu rechnen ist.
- Die Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit
- Die Alkoholfahrt als Straftat
- Die Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

Wichtige Informationen zum Thema Alkohol am Steuer


Bekanntlich ist Akohol am Steuer kein Kavaliersdelikt!


Die gute Nachricht vorweg: In den vergangenen 40 Jahren ist die Zahl der Alkoholunfälle kontinuierlich gesunken. Die schlechte Nachricht: Alkohol am Steuer ist nach wie vor Unfallursache Nummer eins. Jeder elfte Unfalltote ist Opfer eines alkoholisierten Fahrers oder – wesentlich seltener – einer alkoholisierten Fahrerin. Jedes Opfer ist eins zu viel.



Alkohol wirkt wie ein Betäubungsmittel. Bis 0,3 Promille hat die Fahrt keine Auswirkung. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kommt in solchen Fällen nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre nicht in Betracht.



Im Bereich von 0,3 bis 1,1 Promille kommt es auf das Fahrverhalten an. Man spricht von der so genannten relativen Fahruntüchtigkeit. Wer nun unsicher fährt und deshalb sogar einen Unfall verursacht, begeht eine Straftat. Die Folgen: Eine Geld- oder sogar eine Freiheitstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Das heißt für mindestens sechs Monate, in der Regel 12 Monate, ist der Führerschein weg. Wenn mit 0,3 bis 0,5 Promille nichts Auffälliges passiert, ist es nicht strafbar. Ab 0,5 Promille begeht man als Fahrer auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit.



Das Unfallrisiko ist ab 0,5 Promille doppelt so hoch. Weist der Fahrer Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit auf, begeht er eine Straftat. Ist die Fahrweise unauffällig, spricht man noch immer von einer Ordnungswidrigkeit. In der Regel kostet das beim ersten Mal 500 Euro, es gibt zwei Punkte in Flensburg und der Führerschein ist für einen Monat weg. Für Wiederholungstäter werden die Strafen höher.


Ab 1,1 Promille ist man fahruntüchtig, ohne Wenn und Aber. Wer mit 1,1 Promille scheinbar sicher fährt, begeht trotzdem eine Straftat. Denn das Unfallrisiko ist jetzt extrem hoch. Juristisch gesehen ist man ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Es drohen empfindliche Strafen. Ab 1,6 Promille kommt man um die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht mehr herum, wenn man seinen Führerschein wieder haben möchte.



Wer unter Alkoholeinwirkung einen Unfall verursacht und oder deswegen verurteilt wird (Man spricht dann von der Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB oder Trunkenheit im Verkehr 316 StGB), muss er damit rechnen, dass die Versicherung leistungsfrei wird. Das bedeutet, dass Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden ersetzt, aber einen Regressanspruch hat, sich also das Geld beim Fahrer wieder holen darf.



Achtung!!! Dieser Regressanspruch ist jedoch auf 5.000,00 € begrenzt. Auch eine Vollkasko-Versicherung wird sich weigern, für Ihren Fahrzeugschaden aufzukommen.


Achtung!!! Null-Promille-Grenze für Fahranfänger:


Wer sich noch in der Probezeit befindet oder unter 21 Jahren ist, muss ein striktes Alkoholverbot von 0 Promille einhalten. Fahranfänger, die dies nicht beachten, können nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern auch mit einer Probezeitverlängerung oder der Anordnung einer MPU, § 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen.


Das sollten Sie wissen!


Weder Medikamente, Kaffee, die kalte Dusche noch die vermeintlichen Wundermittelchen können den Promillewert im Blut senken, auch wenn man sich danach wieder fit fühlt. Alkohol wird vom Körper nur sehr langsam abgebaut, man rechnet pro Stunde 0,1 Promille. Wer beispielsweise abends um 23 Uhr 1,5 Promille im Blut hatte, hat am nächsten Morgen um 6 Uhr immer noch eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille (Restalkohol).



Wenn Sie mit Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr aufgefallen sind, können Sie gerne mit mir unter der Rufnummer: 040/410 66 00 einen Beratungstermin vereinbaren, insbesondere wenn Sie von der Polizei einen Anhörungsbogen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit mir unverzüglich in Verbindung.



Die erste kurze telefonische Beratung in Bezug auf Bußgeldsachen, Strafverfahren, Führerschein, Fahrverbot, MPU, Verkehrsunfall etc. ist für Sie kostenlos.

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Autorin

- Hamburg
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Landwehr 25
22087 Hamburg
Telefon: 040/410 66 00

 

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