Arzthaftung und Schadensersatz

Im Falle von Behandlungsfehlern kommt eine Haftung des Arztes in Betracht - der Artikel stellt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Arzthaftung prägnant dar.

Das Arzthaftungsrecht umfasst die zivilrechtliche Haftung des Arztes für Fehler bei der Behandlung oder Aufklärung von Patienten im gesamten medizinischen und pflegerischen Bereich. Nicht jedes Misslingen eines medizinischen Eingriffes wird von der Rechtsprechung als Behandlungsfehler angesehen. Der Arzt schuldet jedoch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und ärztlichen Erkenntnis entsprechende fachgerechte Behandlung. Er haftet auch, wenn er vor der Operation nicht ordnungsgemäß über die Chancen und Risiken aufgeklärt hat. Das gilt selbst dann, wenn er die Operation völlig fehlerfrei und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt hat.


Liegt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vor und erleidet der Patient hierdurch einen Gesundheitsschaden, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld, sowie auf folgende Schadensersatzleistungen: Verdienstausfall, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Ausgleich für den Ausfall des nicht berufstätigen Ehegatten in Haus, Personal- und Hilfskosten, beruflicher Fortkommensschaden, Heilbehandlungskosten, Kosten für Anpassungsmaßnahmen, Hilfsmittel, vermehrte Bedürfnisse, Fahrtkosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten, Todesfallkosten, Rechtsverfolgungskosten.

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- Reutlingen
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