Kauf und Verkauf einer Arztpraxis

Kaufpreisermittlung - Patientenkartei - Zulassung - Inventar - Konkurrenzschutz

Für die Ermittlung des Kaufpreises einer Arztpraxis sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Neben dem Praxisinventar, den zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Geräten und Untersuchungsmaterialien, sowie dem Mobiliar, umfasst dies auch den ideellen Wert der Praxis (goodwill), welcher sich aus der Arztzulassung und der möglichen Übernahme des Patientenstammes zusammensetzt.


Die Patientenkartei stellt einen wesentlichen wertbildenden Faktor der Praxis dar. Die Übergabe und Nutzung der Daten sind grundsätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen Patienten möglich. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Erwerber bereits zuvor als angestellter Arzt in der Praxis Zugang zu den Krankenakten hatte.


In zulassungsgesperrten Gebieten sind auch die Nachfolgeregelungen des fünften Sozialgesetzbuches zu beachten. Hier ist die Niederlassung als Vertragsarzt nicht ohne weiteres möglich, sondern von der Erlangung eines frei werdenden Vertragsarztsitzes abhängig. Es ist ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen. Im Übergabevertrag sind bestimmte Formulierungen zum Zulassungsverzicht des Praxisverkäufers und zur Ausschreibung des Vertragsarztsitzes erforderlich.


Notwendig ist auch eine Einigung über die im Zusammenhang mit der Praxis bestehenden laufenden Verträge. Für den Erwerber der Praxis ist es vorteilhaft, wenn er die Praxis in den bereits genutzten Räumen fortführen kann, was im Mietvertrag mit dem Eigentümer zu regeln ist. Bei einer Praxisübernahme tritt der Erwerber bezüglich der bestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB automatisch in die Rechte und Pflichten des Veräußerers ein. Sonstige Verträge (Leasing- / Wartungsverträge für Geräte etc.) gehen grundsätzlich nicht auf den Erwerber über. Möglich ist aber der Abschluss einer Übernahmevereinbarung.


Für den Erwerber der Praxis ist es von besonderer Bedeutung, dass sich der bisherige Inhaber nicht in unmittelbarer Nähe erneut niederlässt und damit unter Umständen den Patientenstamm mitzieht. Dies kann mittels einer Konkurrenzschutzklausel verhindert werden, deren Formulierung zur Wirksamkeit sorgfältig gewählt werden muss.

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- Reutlingen
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