Offene Rechnungen? So mahnen Sie richtig

Gerade Kleinbetriebe oder Privatpersonen bekommen zu spüren, wie sich die Zahlungsmoral der Bürger zunehmend verschlechtert. Doch was tut man gegen säumige Schuldner, ohne eigenes Forderungsmanagement oder hausinterne Rechtsabteilung?

Grundvoraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist zunächst einmal die Fälligkeit der Forderung. Bei einigen Vertragstypen, wie beispielsweise im Werk- oder Dienstvertragsrecht gelten spezielle Fälligkeitsregeln. So ist beim Werkvertrag die Abnahme des Werkes Voraussetzung. Unabhängig von diesen Sonderregeln richtet sich die Fälligkeit einer Forderung nach § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist eine Zahlung sofort, also nach Erbringung der vertraglichen Leistung, fällig. Ein Hinweis auf der Rechnung “Rechnungsbetrag sofort fällig“ ist somit überflüssig.

Warum ist aber bei sofortiger Fälligkeit noch eine Mahnung notwendig? Die Mahnung ist – ebenso wie ein Verschulden – rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt (§286 Abs.1 Satz1 BGB) und den Verzugsschaden ersetzen muss. Hierunter fallen in erster Linie Zinsen und eventuelle Anwaltskosten. Unter Kaufleuten ist dagegen eine Mahnung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Zinsen nicht erforderlich.

Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dies gilt bei Verbrauchern aber nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist. So, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder geäußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechnung reichen für die Annahme einer solchen Verweigerungshaltung allerdings nicht aus. Auf ein Mahnschreiben kann ebenso verzichtet werden, wenn der Schuldner die Zahlung bereits konkret angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet.

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss nicht ausdrücklich als “Mahnung“ überschrieben sein. Es muss aber zum Ausdruck kommen, dass der Gläubiger nun dringend sein Geld bekommen möchte. Auch in einer so genannten “Zahlungserinnerung“ kann das gesetzlich erforderliche Mahnschreiben gesehen werden. Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben! Es kann sogar in einer Rechnung zugleich eine wirksame Mahnung enthalten sein, wenn der Gläubiger schreibt: „Wir bitten um sofortige Zahlung“. Das mag zwar nicht besonders höflich und nicht unbedingt der Kundenbindung dienlich sein, bringt aber unmissverständlich den Willen des Gläubigers zum Ausdruck.

Ein Mahnschreiben sollte ferner Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Lieferscheins sowie das Fälligkeitsdatum benennen.

Ein weit verbreiteter und oft nicht korrigierbarer Irrtum liegt in der Annahme, eine private Mahnung verhindere den Eintritt der Verjährung. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt abgesehen von einem Anerkenntnis des Schuldners und einer Klageerhebung aber nur im gerichtlichen Mahnverfahren ein – also durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Dieses Verfahren kann jede Privatperson beim Amtsgericht, auch ohne Anwalt, einleiten. Dabei überprüft das Gericht nicht einmal, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Wenn der Schuldner auf die Zustellung des Mahnbescheids nicht reagiert, erhält man einen Vollstreckungsbescheid, mit welchem man den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen kann.
Bei Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, oder Sie geben aus Gründen der Rechtssicherheit und der Zeitersparnis Ihre offenen Rechnungen direkt an Ihren Anwalt.

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