Ehescheidung - die wesentlichen Voraussetzungen

Grundsätzlich kann eine Ehe nach einem Jahr Trennung geschieden werden. Warum Scheidungsverfahren oftmals länger dauern, erklärt dieser Artikel.

Zerrüttungsprinzip


Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 1977 gilt im Scheidungsrecht das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Dieses hat der Gesetzgeber in § 1565 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Demnach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe wird vom Gesetzgeber als gescheitert angesehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch nicht erwartet werden kann, dass diese von den Ehegatten wiederhergestellt wird.


Trennung als Scheidungsvoraussetzung


Voraussetzung für die Ehescheidung ist also in jedem Fall das Getrenntleben der Ehegatten. Was der Gesetzgeber unter Getrenntleben versteht, findet sich in § 1567 Abs. 1 BGB: Wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).


Scheidung nach einjährigem Getrenntleben


Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht wird dann die Ehescheidung aussprechen. Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen, nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist. Dieser Beweis ist in der Regel aber nur sehr schwer zu erbringen.


Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben


Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.


Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres


In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Dies ist in § 1565 Abs. 2 BGB geregelt. Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es handelt sich hier um einen Ausnahmetatbestand, der von den Gerichten nur sehr selten bejaht wird. So hat das OLG Düsseldorf noch 1999 entschieden, dass der bloße Umstand, dass im Bekanntenkreis offenkundig sei, dass der andere Ehegatte mit einem neuen Lebensgefährten eheähnlich zusammenlebe, für den verlassenen Ehegatten keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB darstelle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.1999 - 3 WF 47/99; abgedruckt in FamRZ 2000, 286). Ein Härtegrund kann aber vorliegen, wenn die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet und der Ehemann sich deshalb auf eine unzumutbare Härte beruft. Diese liegt aber nicht in dem Ehebruch als solchem, sondern in dem Umstand, dass er bei rechtskräftiger Ehescheidung vor Geburt des Kindes nicht als der Vater desselben angesehen wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.4.2000 - 20 WF 32/00; abgedruckt in FamRZ 2000, 287).


Keine Scheidung trotz mehrjährigem Getrenntleben


In ganz seltenen Ausnahmefällen kann ein Ehegatte eine Scheidung verhindern, obwohl die Ehe als gescheitert gilt. Niedergelegt ist dies in § 1568 BGB, nämlich wenn es das Wohl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder aus besonderen Gründen gebietet, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Oder wenn es für den die Scheidung ablehnenden Ehegatten auf Grund außergewöhnlicher Gründe eine schwere Härte darstellen würde, die es ausnahmsweise gebietet, die Ehe fortzuführen. Diese Ausnahmen sind aber nur sehr sehr selten und von einem Gericht ganz besonders zu prüfen. Die mit jeder Scheidung verbundenen Verletzungen und Unannehmlichkeiten reichen mit Sicherheit nicht aus, die Scheidung zu verhindern.

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Rechtsanwalt Krefeld

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Familienrecht Krefeld

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