Anlage U und begrenztes Realsplitting

Wenn Sie an Ihren geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten Unterhalt bezahlen, können Sie diese Unterhaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen. Dadurch verringert sich Ihre steuerliche Belastung. Dieses Verfahren ist bekannt unter den Stichworten "Anlage U" oder "begrenztes Realsplitting". Doch worum geht es dabei eigentlich? Wie funktioniert das? Und was ist zu beachten? Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.

Bei dem begrenzten Realsplitting setzt der unterhaltspflichtige Ehegatte (nachfolgend: der Ehemann) den an den unterhaltsberechtigten Ehegatten (nachfolgend: die Ehefrau) gezahlten Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,- € jährlich von seinem zu versteuernden Einkommen ab.


Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten bereits getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, was regelmäßig in dem Jahr, in dem die Trennung erfolgt, noch nicht der Fall ist. Außerdem muss die Ehefrau ihre Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilen. Dies geschieht regelmäßig durch die Unterzeichnung der Anlage U, die als Anlage der Einkommensteuererklärung des Ehemannes beigefügt wird. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting braucht die Ehefrau aber nur zu erteilen, wenn der Ehemann ihr zugesichert hat, dass er ihr sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen wird, die so genannte Nachteilsausgleichungserklärung. Warum diese Nachteilsausgleichungserklärung? Wenn die Ehefrau dem begrenzten Realsplitting zustimmt, braucht der Ehemann diese Unterhaltszahlungen nicht mehr zu versteuern. Da das Finanzamt aber nicht ganz leer ausgehen möchte, muss dann die Ehefrau diese Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Die von ihr eventuell zu zahlenden Steuern muss dann der Ehemann ihr erstatten, so genannter Nachteilsausgleich.


Wichtig ist aber folgendes: Der Ehemann muss der Ehefrau nicht nur die steuerlichen Nachteile, sondern alle Nachteile, die ihr aus dem begrenzten Realsplitting entstehen, ersetzen. Wenn die Ehefrau beispielsweise während der Trennungszeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und zusätzlich noch den Unterhalt als Einkommen versteuert, kann dies bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen dazu führen, dass die Ehefrau auch selbst sozialversicherungspflichtig wird, also nicht mehr bei dem Ehemann in der Familienversicherung bleiben kann. Die daraus resultierenden Beiträge sind ebenfalls zu erstatten.


Deshalb mein Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie die Unterhaltsleistungen im Rahmen des begrenzten Realsplittings absetzen.


Lohnt sich das begrenzte Realsplitting denn überhaupt?


Im Normalfall ja! Zahlt der Ehemann beispielsweise an seine geschiedene Ehefrau monatlich 600,- € Unterhalt, vermindert sich sein zu versteuerndes Einkommen um 7.200,- € im Jahr. Unterstellen wir einmal, dass der Ehemann diesen Betrag mit durchschnittlich 25% zu versteuern hat, spart er 1.800,- € an Steuern. Sofern die Ehefrau keine weiteren Einkünfte erzielt, braucht sie aber überhaupt keine Steuern zu bezahlen, weil ihr so genannter Grundfreibetrag - der Betrag, auf den überhaupt keine Steuern zu zahlen sind - höher ist, nämlich beispielsweise im Jahr 2005 bei 7.664,- € lag. Doch selbst wenn von der Ehefrau Steuern zu zahlen sind, ist das begrenzte Realsplitting in den allermeisten Fällen lohnend.


Bekommt die Ehefrau die Hälfte des Steuervorteils?


Die Ehefrau hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Teilhabe an der aus dem begrenzten Realsplitting entstehenden Steuerersparnis. Aber die Steuerersparnis (natürlich nur nach Abzug eines eventuell zu leistenden Nachteilsausgleichs) erhöht auf Seiten des Ehemannes das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen, so dass die Ehefrau indirekt über einen erhöhten Unterhalt an der Steuerersparnis teilhaben kann - wenn sie es denn geltend macht.


Wie erhalte ich die Steuerersparnis?


Zwei Möglichkeiten: Entweder Sie machen die Unterhaltszahlungen mit der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr geltend, dann verringert sich die Steuerpflicht entsprechend, so dass Sie im Regelfall eine Steuererstattung erhalten. Dann müssen Sie mit der Steuererklärung auch die Anlage U einreichen. Oder Sie lassen sich auf der Lohnsteuerkarte für das laufende Jahr einen Freibetrag in Höhe des monatlich zu zahlenden Ehegattenunterhalts eintragen, dann haben Sie sofort ein höheres Nettoeinkommen. Aber auch dann müssen Sie im Folgejahr mit der Steuererklärung die Anlage U vorlegen, um in den Genuss der Auswirkungen des begrenzten Realsplittings zu kommen.


Und wenn die Ehefrau sich weigert, die Anlage U zu unterschreiben?


Sie haben - wenn Sie die Nachteilsausgleichungserklärung abgegeben haben - einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings gegen Ihre Ehefrau. Dieser Anspruch kann und muss dann gegebenenfalls gerichtlich eingeklagt werden! Mein Tipp: Sollte Ihre Ehefrau Ihnen die Anlage U nicht unterzeichnen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, wie weiter vorzugehen ist. Juristisch haben Sie nämlich keinen Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U, sondern einen Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, nicht aber um einen Anspruch auf Unterzeichnung eines Formulars. Deshalb lassen Sie lieber einen Rechtsanwalt ran, wenn Ihre Frau sich uneinsichtig zeigt.


Können Unterhaltszahlungen an die Kinder auch abgesetzt werden?


Nein, im Rahmen des begrenzten Realsplittings können nur Unterhaltszahlungen an den Ehegatten steuerlich abgesetzt werden. Ich zahle die Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus, in dem meine Frau mit den Kindern wohnt - kann ich diese Zahlungen auch absetzen? Auch solche Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erläuterung des Rahmen dieses Textes sprengen würde, als Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise im Rahmen des begrenzten Realsplittings steuerlich abgesetzt werden.


Können Unterhaltsleistungen auch noch anders steuerlich geltend gemacht werden?


Ja. Unterhaltszahlungen an die Ehefrau können auch - aber nicht neben dem begrenzten Realsplitting - als so genannte außergewöhnliche Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Der Höchstbetrag ist hier begrenzt auf 7.680,- € (2006). Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn die Ehefrau eigene Einkünfte bezieht. Diese werden, soweit sie einen Freibetrag von 624,- € übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet, so dass nur noch die verbleibende Differenz abgesetzt werden kann. Beispiel: Die Ehefrau verdient im Jahr 3.624,- €. Dann verringert sich der Betrag von 7680,- € um 3.000,- € (3.624,- € - 624,- €), es bleiben noch 4.680,- € über. Hat der Ehemann monatlich 400,- € Unterhalt gezahlt, kann er von den insgesamt 4.800,- € immerhin 4.680,- € steuerlich geltend machen. Welcher Weg - begrenztes Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung - für Sie der günstigere ist, muss ggfs. Ihr Steuerberater beurteilen.

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Rechtsanwalt Krefeld

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Familienrecht Krefeld

Rechtsanwalt Jochem Schausten - Krefeld

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