Medienrecht - Neues zur Haftung für Hyperlinks

Das Setzen von Hyperlinks ist nicht immer gefahrlos. Fragen der rechtlichen Haftung stellen sich vor allem bei rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Inhalten auf die verlinkt wird. Ein Rechtsanwalt mit medienrechtlichem Schwerpunkt sollte daher insbesondere von Webmastern konsultiert werden.


Wer als Betreibers einer Webseite oder eines Forums sogenannte Hyperlinks setzt, tut dies um seine Leser auf seine Quellen zu verweisen und Ihnen die Vertiefung in ein bestimmtes Thema zu erleichtern.  Der Linksetzende muss sich aber darüber im Klaren sein, dass dies unter Umständen zu seiner Haftung führen kann (sog. Störerhaftung, die insbesondere im Internetrecht von großer Bedeutung ist).

Denkbare Haftungsfälle bei Hyperlinks
Fragen der rechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks (elektronische Verweise) stellen sich unter zwei unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten nämlich erstens im Falle der Linksetzung auf fremde – rechtlich unbedenkliche – Informationen ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und die sich daraus ergebende urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Haftung für die Tätigkeit des Linksetzens; zweitens der Linksetzung auf fremde rechtswidrige Informationen, und die Frage der sich daraus ergebenden Voraussetzungen, Maßstäbe und Grenzen einer Verantwortlichkeit des Linksetzers. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Haftung des mittelbaren Täters, des Störers, wegen einer Beteiligung an einer fremden rechtswidrigen Handlung.

Im ersten Fall ist ein Hyperlink grundsätzlich immer dann zulässig, wenn durch die Verlinkung nicht geschützte Bereiche (etwa kostenpflichtige und „Premium“-Bereiche) erreichbar gemacht werden.

Etwas problematischer war in der Vergangenheit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte. Zwar ist der „Linksetzende“ auch in diesem Falle nicht Täter einer rechtsverletzenden Handlung. Dennoch bejaht die Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit, selbst wenn dadurch in Grundrechte (wie die Presse- oder Meinungsfreiheit) eingegriffen wird.



Urteil des OLG München „Any DVD II“
So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (AZ: 29 U 5696/07) entschieden, dass der Eingriff in die Medienfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, gerechtfertigt sein kann, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war.



Im entschiedenen Falle hatte ein großer Medien-Nachrichtendienst einen Beitrag zu dem urheberrechtswidrigen Programm „Any-DVD“ veröffentlicht und einen Link zu dessen Webseite gesetzt. Der Beitrag enthielt den Hinweis, dass „AnyDVD ein Treiber [sei], der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüssele“ AnyDVD ermögliche auch das „Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs!“, so der beklagte Nachrichtendienst.



Konsequenz für die Praxis
Das setzen eines Hyperlinks kann trotz des ergangenen Urteils weiterhin als nützlich und grundsätzlich zulässig angesehen werden. Dennoch ist der genannten Entscheidung eine beachtenswerte Warnung zu entnehmen: „blindes“ Verlinken birgt die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bzw. einer Unterlassungsklage, wenn dadurch offensichtlich Rechtswidrige Inhalte zugänglich gemacht werden. Zukünftig werden die Ziele eines Links zumindest überschlägig nach kontrolliert werden müssen.

Im Zweifel sollte stets ein spezialisierter Anwalt für Medienrecht oder Internetrecht befragt werden.

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Rechtsanwalt Foderà-Pierangeli, Mainz - Medienrecht, Internetrecht, Urheberrecht, Italienisches Recht

 

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