Ehegattenunterhalt Neuregelung 2013

Das seit 01.01.2008 geltende geänderte Unterhaltsrecht wurde in einigen Bereichen heftig kritisiert und führte in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen. Abhilfe soll nun eine Ergänzung in § 1578 b BGB schaffen.

Für die Frage der Dauer des nachehelichen Ehegattenunterhaltes steht in der gerichtlichen Praxis bislang im Vordergrund, ob der Unterhalt verlangende Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Wenn es keine ehebedingten Nachteile gibt, weil die Ehefrau bei der Eheschließung nicht berufstätig war oder keine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und wenn sie nach der Scheidung in etwa das gleiche Einkommen hatte wie vor der Eheschließung, wird der eheangemessene Aufstockungsunterhalt zur Gewährleistung des ehelichen Lebensstandards von den Gerichten zeitlich begrenzt. Dies kann insbesondere bei Hausfrauen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn z.B. eine 55-jährige Frau nicht mehr in der Lage ist, im Berufsleben Fuß zu fassen.

Um diese Härtefälle zu vermeiden, soll es eine Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB geben.
Danach wird nicht nur bei ehebedingten Nachteilen der Unterhalt weiter zu zahlen sein, sondern auch dann, wenn eine „Herabsetzung des Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre“. Damit wird der Ehedauer als solcher für die Frage der Befristung eine stärkere Bedeutung beigemessen. Die bisher vom Bundesgerichtshof in den Vordergrund gestellten "wirtschaftlichen Verflechtungen" der Ehegatten und das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, die insbesondere in der Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung der Kinder zu sehen ist, verlieren damit an Bedeutung. Gleiches gilt für die übrigen, nicht ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien.

Die Neuregelung soll bereits zum 01.03.2013 in Kraft treten.

Der Gesetzgeber führt in der Gesetzesbegründung zwar aus, dass die Neuregelung vor allem die Unbilligkeiten bei sogenannten "Altehen", die vor der Reform im Jahr 2008 geschlossen worden sind, vermeiden soll. Diese Härtefälle seien vor allem dadurch entstanden, dass sich die Ehegatten nicht auf die neue Rechtslage einstellen konnten.

Tatsächlich aber wird die Reform nun für alle Ehen gelten, und zwar auch für solche, die trotz Kenntnis der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und ohne den angeführten Vertrauensschutz geschlossen wurden.

Hinweis: Sollte die Änderung des Gesetzes in Kraft treten, stellt dies einen Abänderungsgrund im Sinnne der §§ 238, 239 FamFG dar. Bereits abgeschlossene Unterhatsverfahren können dann gegebenenfalls neu aufgerollt werden und in besonderen Fällen zu einem lebenslangen Unterhaltsanspruch führen. Ist ein Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen worden, ist allerdings Voraussetzung, dass dort kein Abänderungsverzicht für die Änderung der Rechts- oder Gesetzeslage vereinbart wurde. Häufig wurde diese Klausel jedoch in Vereinbarungen mit aufgenommen.

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Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg, Anwalt für Familienrecht und Scheidung in München

 

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