Sonderwünsche - Bauträger muss beraten und koordinieren

Die Verletzung von Aufklärungs- und Koordinierungspflichten bei selbständigen Sonderwünschen im Einfamilienhausbau kann zur Folge haben, dass neben dem Handwerker auch der Bauträger haftet.

Der Erwerber, der in Kenntnis des Bauträgers abweichend zur standardisierten Baubeschreibung Sonderwünsche direkt bei den ausführenden Firmen beauftragt, kann neben dem Bauhandwerker auch den Bauträger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Aufklärungs- und Koordinierungspflichten verletzt hat.


Denn der Bauträger ist beispielsweise zunächst verpflichtet, den Erwerber über eine etwaige Genehmigungsbedürftigkeit von Sonderwünschen aufzuklären. Darüber hinaus besitzt er eine Koordinierungsverpflichtung, die insbesondere die Überprüfung beinhaltet, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen läßt. Gegebenenfalls soll der Bauträger verpflichtet sein, planerische Anweisungen zu geben.


Urteil


So hat das Oberlandesgericht Hamm am 19.September 2006 entschieden, dass der Bauträger für eine nicht funktionierende, als selbständigen Sonderwunsch direkt beim Nachunternehmer bestellte Fussbodenheizung einzustehen hatte. In diesem Fall hatte der Handwerker es versäumt, für die Radiatoren der Heizung im Keller- und Dachgeschoss sowie die abweichend von der Baubeschreibung gewünschte Fussbodenheizung im Erd- und Obergeschoss jeweils getrennte Heizkreisläufe zu installieren.


Die Richter warfen dem Bauträger vor, diese verschiedenen Heizungssysteme nicht so koordiniert zu haben, dass sie als Gesamtgewerk mängel- und störungsfrei sind. Nach Ansicht des Gerichts oblag es nämlich dem Bauträger, die Schnittstelle zwischen dem Grundgewerk "Radiatorenheizung" und dem Sonderwunsch "Fussbodenheizung" ordnungsgemäß zu koordinieren.


Fazit


Kommt ein selbständiger Sonderwunsch zwischen Erwerber und Bauhandwerker zustande und leistet dieser mangelhaft, so sollte stets geprüft werden, ob neben dem Handwerker auch der Bauträger haftet. Dessen geschuldete Werkleistung kann nämlich selbst mit einem Mangel behaftet sein, und zwar mit einem Koordinierungs- oder Aufklärungsmangel. Im Übrigen haftet der Bauträger ebenfalls dann, wenn seine eigenen Leistungen und der Sonderwunsch bautechnisch oder funktionell eine unteilbare Einheit bilden, sodass der Mangel in der Bauausführung letztlich auch das eigene Gewerk betrifft.


Auch sollte sich der Erwerber von Vertragsklauseln des Bauträgers, die dessen Haftung bei Sonderwünschen ausschließen sollen, nicht schrecken lassen. Diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Klauseln dürften grundsätzlich gemäß § 309 Nr.8 BGB unwirksam sein.

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- Hamburg
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