Schadenersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen und Anrechnung von Steuervorteilen

Der in Schadenersatzprozessen von Banken oder anderen Kapitalanlagevermittlern häufig vorgebrachte Einwand, der Anleger müsse sich die in der Vergangenheit erhaltenen Steuervergünstigungen anrechnen lassen, greift nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht.

In Zivilprozessen, die von enttäuschten Kapitalanlegern mit dem Ziel des Schadenersatzes geführt werden, wird von der Gegenseite häufig eingewandt, der Kapitalanleger müsse sich auf seinen Schadenersatzanspruch die Steuervorteile anrechnen lassen, die er in Folge seiner Investition in das Kapitalanlagemodell erhalten habe. Diese Situation tritt häufig ein, da viele Kapitalanlageprodukte des sogenannten grauen Kapitalmarkts (z. B. Beteiligungen an geschlossenen Fonds) als Steuersparmodelle konzipiert sind, um eine attraktivere Rendite darstellen zu können.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr zum wiederholten Male entschieden, dass sich der Anleger solche Steuervorteile nur in seltenen Ausnahmefällen anrechnen lassen muss. Zunächst weist der Bundesgerichtshof auf den Umstand hin, dass Schadenersatzleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage vom Anleger regelmäßig versteuert werden müssen, so dass auf diese Weise ohnehin ein Ausgleich der zuvor erzielten Steuervorteile erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Schadenersatzzahlung aufgrund einkommensteuerrechtlicher Vorgaben nicht in gleichem Maße zu einer Steuerbelastung führt, wie in den Jahren zuvor eine steuerliche Entlastung durch die Kapitalanlage erzielt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es demnach nur in Einzelfällen zur Anrechnung von Steuervorteilen kommen, in denen außergewöhnliche Steuervorteile erzielt worden sind. Dies wird in der Praxis regelmäßig nicht der Fall sein.

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- Regensburg
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