10 Gebote für das Verhalten bei Durchsuchung und Beschlagnahme in Steuerkanzleien

Die Frage nach Verhaltensempfehlungen ist immer wieder Gegenstand der Beratungspraxis. Die Beratung ist notwendig, da sich in nur wenigen Lebensbereichen Verhaltensfehler so nachhaltig auswirken wie im Steuerstrafverfahren. Daher ist die Kenntnis der Rechte bei Durchsuchung und Beschlagnahme unabdingbar. In dem Artikel werden 10 Gebote zum Verhalten angeführt.

10 Gebote für das Verhalten bei Durchsuchungen in Steuerkanzleien


1. Zunächst ist der Durchsuchungsbeschluß daraufhin zu überprüfen, ob eine Durchsuchung gem. § 102 StPO als Verdächtiger oder nach § 103 StPO als Durchsuchung bei einer anderen Person erfolgt. Dies müssen die Durchsuchungsbeamten vor Beginn der Durchsuchungsmaßnahmen klarstellen.


2. Bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO ist der Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf ohne Wissen und Zustimmung seines Mandanten freiwillig Handakten nicht herausgeben. Er darf keine Auskünfte aus dem Mandatsverhältnis geben. Der Beschlagnahme von Handakten ist ausdrücklich zu widersprechen. Dies ist im Durchsuchungsprotokoll festzuhalten.


3. Ist der Steuerberater selbst Beschuldigter (§ 102 StPO), so ist die zur eigenen Verteidigung gemachte Aussage kein Geheimnisverrat. Der Steuerberater hat in diesem Fall aber ein eigenes Schweigerecht als Beschuldigter.


4. Der Durchsuchungsbeschluß sollte auf folgendes überprüft werden: a) Ist der Beschluß nicht älter als 6 Monate? b) Sind im Beschluß Tatverdacht, Tatzeiträume und aufzufindende Gegenstände konkret bezeichnet? c) Sind bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO die Verdachtsgründe benannt, warum sich die aufzunehmenden Gegenstände beim Steuerberater befinden sollen? Fehlt es hieran, so ist der Beschluß unwirksam. Der Steuerberater sollte der Durchsuchungsmaßnahme widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.


5. Wird eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ durchgeführt, bedarf es einer Begründung durch Tatsachen. Der Steuerberater sollte deshalb verlangen, dass ihm die konkreten Gründe der Durchsuchung sowie die besondere Eilbedürftigkeit genannt werden. Werden keine oder aus Sicht des Steuerberaters unzureichende Gründe vorgebracht, so sollte der Durchsuchung widersprochen werden. Die Aufforderung zur Nennung der Begründung sowie die gegebene Antwort sollten im Protokoll festgehalten werden.


6. Ablauf der Durchsuchung
Der Steuerberater sollte im Falle der Durchsuchung jegliche Eskalation vermeiden. Er kann zwar die Beschlagnahme von Unterlagen in aller Regel nicht verhindern. Er sollte jedoch folgendes beachten: a) Polizeibeamte dürfen ohne Genehmigung des Steuerberaters Handakten nicht durchsehen. Dieses Recht steht ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu (§ 110 StPO). Ist kein Staatsanwalt anwesend, müssen die Unterlagen (Handakten) von den Polizeibeamten ungelesen versiegelt und zur Staatsanwaltschaft gebracht werden. b) Gem. § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO sind beschlagnahmefrei schriftliche Mitteilungen zwischen dem Mandanten und dem Steuerberater, dessen Aufzeichnungen über die ihm anvertrauten Tatsachen und allen anderen Gegenstände, auf die sich sein Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. c) Eine Ausnahme hiervon ist dann möglich, wenn der Steuerberater einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht, zur Begehung einer Straftat bestimmt sind oder aus einer Straftat herrühren (§ 97 Abs. 2 und 3 StPO). d) Der Steuerberater sollte bei - seiner Ansicht nach - beschlagnahmefreien Unterlagen auf die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme hinweisen und seinen Widerspruch auch protokollieren lassen. e) Bei polizeilichen Durchsuchen ohne Anwesenheit eines Staatsanwaltes muß ein Zeuge hinzugezogen werden (§ 105 StPO).


7. Sicherstellungsverzeichnis
Die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände müssen im Sicherstellungsverzeichnis genau aufgelistet werden. Dieses hat der Steuerberater auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Er muß ferner darauf achten, dass er lesbare Durchschriften des Sicherstellungsverzeichnisses erhält.


8. Protokoll
Der Steuerberater hat vor der Unterzeichnung des Protokolls darauf zu achten, dass seine Einwände festgehalten wurden und insbesondere sein Widerspruch gegen die Durchsuchung. Für diese Erklärungen werden in der Regel Textbausteine angekreuzt. Diese sollte man in Ruhe durchlesen.


9. Schließlich sollte sich der Steuerberater die Namen und Telefonnummern des oder der verantwortlichen Beamten/Staatsanwälte gegeben lassen.


10. Von Durchsuchungsmaßnahmen ist der Mandant zu informieren. Hierzu ist der Steuerberater aufgrund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet

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- Mainz
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