21.09.2013 | Soldatenrecht: „Erstattung der Ausbildungskosten eines nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig entlassenen Zeitsoldaten - besondere Härte“, OVG Münster, 1 A 2278/11 Zur Frage der Ersparnis von Ausbildungskosten in einem Härtefall nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG - hier in Gestalt ersparter Lebenshaltungskosten - wenn bei Absolvierung der betreffenden Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden wäre. mehr... | Rechtsanwalt Richter (Düsseldorf) |