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Suchergebnis für 'Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht'
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Info über den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwälte, die sich Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht nennen dürfen, mussten dafür auf diesem Gebiet ihre besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse nachweisen. Dies geschieht durch die Absolvierung eines Lehrgangs 'Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht' sowie den Nachweis einer bestimmten Anzahl bearbeiteter Fälle, die je nach Fachanwaltsbezeichnung variieren. Der Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wird erst nach einer Überprüfung dieser in der Fachanwaltsordnung (FAO) festgelegten Voraussetzungen von den Rechtsanwaltskammern verliehen. Für den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gilt dabei folgendes: § 5q FAO
Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus den Bereichen des § 14 j Nr. 1 - 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14 j Nr. 1 - 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
§ 14j FAO
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
(1) Urheberrecht, einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
(2) Verlagsrecht, einschließlich Musikverlagsrecht,
(3) Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
(4) Rundfunkrecht,
(5) Wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
(6) Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
(7) Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
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