Trennung und Scheidung wie geht es weiter ?

Trennung und Scheidung stehen oft wie ein "unüberwindbarer Berg" vor einem. Der Artikel gibt einen ersten Einblick über den zu erwartenden Ablauf und die Rechte & Pflichten.

Trennung und Scheidung wie geht es weiter ?

Liebe Teilnehmer, ich darf Sie hiermit ganz herzlich zu der ersten Vortragsreihe des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht e.V. im Jahre 2009 begrüßen.

Meine Aufgabe wird es heute sein, Ihnen die Angst vor einer Trennung und Ehescheidung zu nehmen. Das Leben geht weiter, und wenn Sie richtig vorgehen, werden die Folgen auch keineswegs so schlimm sein.

Warum sprechen wir am Anfang des Jahres über dieses Thema ?
Es ist leider immer noch so, dass der häufigste Trennungszeitpunkt im Jahr die Weihnachtszeit ist. Die Schwiegermutter naht, der Tannenbaum steht schief, die Gans ist total misslungen und alle haben die Grippe. Sie sagen sich, so ein Weihnachtsfest will ich nie mehr erleben! Spontan sagen Sie zu Ihrem Partner direkt am Weihnachtsabend, eine halbe Stunde bevor die Schwiegermutter da ist, ich werde mich von Dir trennen, endgültig und übrigens die Scheidung will ich auch. Die Kinder stehen hinter der Tür und bekommen alles mit. Es ist nicht nur der Weihnachtsabend hin, sondern alle Beteiligten haben aufgrund dieses Vorfalles einen Schock fürs Leben.
Der Weihnachtsabend wird leider immer öfter als der Zeitpunkt gewählt, an dem es Ihr/oder Ihm gesagt wird. Nach Weihnachten erhalte ich dann eine Vielzahl von Anrufen meiner Mandanten mit den Worten „Ich habe es Ihr endlich gesagt!“ Auf meine Frage, wann, kommt die spontane Antwort „an Weihnachten natürlich!“ Das ist eindeutig der falsche Zeitpunkt! Sie sollten sich in Ruhe auf das Trennungsgespräch vorbereiten, das wirkt Wunder.
Das Trennungsgespräch sollte unbedingt in möglichst ruhiger und entspannter Atmosphäre stattfinden. Die Kinder sollten unter keinen Umständen dabei sein, auch wenn die Kinder Ihrer Ansicht nach bereits erwachsen sind und „die Sache verkraften könnten“. Bringen Sie die Kinder an dem Abend, an dem Sie mit Ihrem Partner das Trennungsgespräch führen wollen, bei Freunden unter.
Sie sollten sich vor dem anberaumten ersten Trennungsgespräch eine Liste fertigen, mit einigen Stichpunkten bezüglich der zu klärenden Fragen für die Trennung. Des weiteren sollten Sie sich vorab einen Überblick über Ihre Einkommens- und Vermögenslage verschaffen. Suchen Sie in Ruhe alle Darlehensverträge z.B. betreffend die Immobilie, die Finanzierung vom Auto usw. heraus. Schreiben Sie sich die monatlichen Belastungen genau auf. Wichtig sind auch die letzten 12 Gehaltsabrechnungen, falls Sie Angestellter sind.
Für die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate maßgebend. Wenn Sie selbständig sind, ist der durchschnittliche Gewinn nach Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen der letzten 3 Jahre massgebend. Sollten Sie hohe monatliche Fahrkosten zur Arbeitsstelle haben, sind auch diese gleich mit zu notieren.
Sie haben sich jetzt also einen ersten Überblick verschafft, welche finanziellen Beträge Ihnen bzw. der Familie monatlich zur Verfügung stehen. Sind Sie die Frau und Mutter sollten Sie vor einem Trennungsgespräch eine Aufstellung mit den gesamten monatlichen Ausgaben der Familie fertigen, die Sie dem Partner dann auch vorlegen können. Nach meiner langjährigen Erfahrung ist es meistens so, dass die Männer oft gar nicht wissen, wie viel eine Familie, selbst wenn sie gut wirtschaftet, monatlich ausgibt. Übersehen werden oft die Ausgaben der Kinder für Klassenfahrten, Kindergeburtstage, Handy, Sportvereine und Kleidung.
Wenn Sie im Rahmen des Trennungsgespräches dem Partner dann mit ruhigem Ton die Liste mit den Ausgaben auf den Tisch legen und diese erläutern, ist ein erstes großes Streitpotential schon erledigt. Ihr Ehemann sieht dann genau, was Sie und die Kinder eigentlich monatlich brauchen, um über die Runden zu kommen. Er hat dann, wenn Sie die Geldbeträge nennen, nicht gleich das Gefühl, Sie wollen ihn über den Tisch ziehen. Sie sollten sagen, was Sie brauchen, allerdings nur das, was Sie unbedingt brauchen und er sollte sagen, was er maximal zahlen kann.
An Sparen ist während der Trennungszeit ohnehin nicht zu denken, da nach der räumlichen Trennung plötzlich zwei Haushalte, d.h. doppelte Mietkosten, doppelte Telefonkosten usw. zu finanzieren sind. Überlegen Sie mit dem Partner, ob einer von beiden vielleicht noch einen Nebenjob aufnehmen muss, um die notwendigsten doppelten Kosten stemmen zu können. Der andere sollte sich im Gegenzug verpflichten, während Ihrer beruflichen Nebentätigkeit auf die Kinder aufzupassen.
Klären Sie bei dem Trennungsgespräch auch, wer in der Wohnung oder in dem Haus wohnen bleibt. Überlegen Sie gemeinsam, ob es die Möglichkeit gibt, dass einer der Parteien zunächst kostengünstig wohnen kann. Vielleicht haben die Eltern der Ehegatten Räumlichkeiten zur Verfügung, in die einer der Parteien einziehen kann.
Vereinbaren Sie, wann der Auszug erfolgen soll und vor allem vereinbaren Sie, wenn es irgendwie geht, dass Sie gemeinsam den Kindern sagen, dass die Eltern sich nicht mehr so gut verstehen und sich trennen wollen. Nicht gut ist, wenn einer der Elternteile die Kinder mit dieser für Kinder sehr schlimmen Nachricht alleine überfällt. Vereinbaren Sie bei dem ersten Gespräch gleich einen zweiten Gesprächstermin, im Rahmen dessen ganz konkret die Besuchskontakte desjenigen Elternteiles, bei dem die Kinder nicht leben, besprochen werden sollten. Die Besuchskontakte sollten meiner Meinung nach auch unmittelbar nach dem Auszug des anderen Elternteiles beginnen.
Nicht gut ist für die Kinder, dass diese erst einmal wochenlang den Elternteil, der ausgezogen ist, nicht sehen. Es tritt dann eine Entwöhnung ein und es kann passieren, dass die Kinder irgendwann resignieren und den Vater nicht mehr sehen wollen. Dies ist leider sehr häufig der Fall, wenn die Eltern sich nach der Trennung erst einmal monatelang über die Besuche der Kinder bei dem Vater streiten. Die Kinder lieben beide Eltern und wollen auch Kontakt zu beiden Eltern.
Sehr sinnvoll ist es auch, eine dritte Person zu dem bzw. den Trennungsgesprächen dazu zu nehmen. Es sollte ein Bekannter oder Freund sein, der zu beiden Ehepartnern ein gutes Verhältnis hat. Vielleicht sogar jemand, der das alles schon einmal gut hinter sich gebracht hat.
Um die Wut und die Enttäuschung nicht in sich hineinzufressen, kann es sinnvoll sein mit professioneller Hilfe weitere klärende Gespräche zu führen. Ich meine zunächst nicht nur juristische Gespräch, sondern Gespräche, die helfen, die psychischen Folgen der Trennung zu verarbeiten. Ich meine hier die sogenannte Mediation. Mediation ist eine Methode der Konfliktlösung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Konfliktparteien miteinander verhandeln bis sie eine Lösung gefunden haben, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird. Der Mediator ist Ihnen dabei als neutraler Vermittler behilflich.
Der Mediator ist gerade kein Richter oder Schiedsrichter. Er hat keine Entscheidungsbefugnis. Zu dieser sehr guten Hilfe im Falle der Trennung und Scheidung wird im Anschluss an meinen Vortrag Herr Zeiler weiter spannend vortragen.
Eine weitere gute Hilfe zur Lösung der Probleme mit den gemeinsamen Kindern im Falle der Trennung der Kindeseltern bieten die Jugendämter kostenlos an. Bei dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt können Sie sich gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder auch alleine sehr gut beraten lassen, wie Sie nach der Trennung mit den Kindern umgehen sollten; ob es sinnvoll ist weiterhin das gemeinsame Sorgrecht auszuüben und vor allem über die Ausgestaltung des Umgangsrechtes.
Die Häufigkeit des Umgangsrechtes sollte insbesondere von dem Alter der Kinder abhängig gemacht werden. Es gibt und sollte auch keine pauschalen Umgangsregeln geben. Wie bereits gesagt, hängt die Ausgestaltung des Umgangsrechtes stark vom Alter der Kinder ab. Wie die Ausgestaltung des Umgangsrechtes gerade mit Ihren Kindern am besten wäre, können Ihnen sehr gut die Mitarbeiter der Jugendämter sagen.
Vergessen Sie nie, dass Trennungen und Ehescheidungen etwas ganz persönliches sind und jeder Fall anders gelagert ist. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, wenn Bekannte und Freunde sagen, „bei mir war das aber so und so“.
Professionelle Hilfe bietet Ihnen natürlich auch der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. Kommen Sie zu unseren Veranstaltungen oder rufen Sie an und stellen Ihre persönlichen Fragen.
Nach dem die ersten Wogen mit Hilfe von Bekannten, Organisationen und Mediatoren geglättet worden sind, sollten Sie jetzt auch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Bei der Wahl des richtigen Rechtsanwaltes oder Rechtsanwältin sollten Sie nicht nur darauf achten, dass dieser auf das Fachgebiet Familienrecht spezialisiert ist, worauf der Titel Fachanwalt für Familienrecht hinweist, sondern auch, dass Sie sich beim Anwalt bzw. Anwältin geboren und gut aufgehoben fühlen. Die Beziehung zwischen einem Scheidungsmandanten und dem Fachanwalt für Familienrecht ist eine sehr persönliche Beziehung, da es eben auch um höchstpersönliche Dinge geht.
Lassen Sie sich vom dem Rechtsanwalt noch einmal genau ausrechnen, in welcher Höhe Sie nach dem Gesetz und der von den Gerichten entwickelten Grundsätzen Kindes – und Ehegattenunterhalt bezahlen müssen bzw. in welcher Höhe sie diese Zahlungen beanspruchen können. Sie können dann den Kindesunterhalt, den sie mit dem Ehepartner vereinbart haben, bei jedem Jugendamt kostenlos festlegen lassen, rechtlich heißt das, titulieren lassen. Dies bedeutet, derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, kann dann, falls Sie nicht zahlen, z.B. in Ihr Gehalt oder in Ihr Bankguthaben pfänden lassen. Die Titulierung lässt sich aber nicht verhindern, wenn der jenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, dies verlangt. Es besteht in Deutschland ein Anspruch auf Titulierung. Dieser Unterhaltstitel stellt eine Sicherheit da, da aus diesem, wie bereits erwähnt, gepfändet werden kann.
Der Ehegattenunterhalt, d.h. zunächst der Trennungsunterhalt und nach der Ehescheidung der nacheheliche Unterhalt kann nur bei einem Notar festgelegt werden oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Sollten Sie mit Ihrem Partner keine Einigung erzielen, bleibt ohnehin nur der Weg zum Gericht. Ein Unterhaltsverfahren dauert in Deutschland allerdings zwischen 3–12 Monaten.
Lassen Sie sich auch beraten, wann Sie gegebenenfalls den Ehescheidungsantrag bei Gericht einreichen lassen könnten und vor allem, ob es für Sie überhaupt sinnvoll ist, den Ehescheidungsantrag einzureichen.

Wenn Sie die Ehefrau sind und Ihr Ehemann während der Ehezeit höhere Rentenanwartschaften erworben hat als Sie, ist es nicht sinnvoll übereilt den Ehescheidungsantrag einzureichen, da Sie bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages über das Gericht an den während der Ehezeit von Ihrem Ehemann erworbenen Rentenanwartschaften partizipieren. Außerdem sind Sie bis zur Rechtskraft der Ehescheidung mit Ihrem Ehemann mit krankenversichert. Nach der Ehescheidung gilt die Familienversicherung nicht mehr.
Auch an dem Vermögenszuwachs des anderen Partners partizipieren Sie bis zur Zustellung des Ehescheidungsantrages.
Wichtig erscheint mir noch einmal deutlich zu machen, dass Trennung und Ehescheidung rechtlich nicht dasselbe sind. Letzte Woche sagte eine Freundin zu mir, dann muss ich wohl den Ehescheidungsantrag einreichen, um Unterhalt von ihm zu bekommen. Ich war sehr erstaunt, dass meine Freundin dachte, es gibt nur Unterhalt, wenn ein gerichtliches Ehescheidungsverfahren läuft. Natürlich nicht. Sobald Sie von Ihrem Partner von Tisch und Bett getrennt leben, kann Kindes – und sogenannter Trennungsunterhalt verlangt werden.
Die Trennung kann sogar in einer Wohnung erfolgen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass Sie nicht mehr in einem Bett schlafen und nicht mehr gemeinsam haushalten. Jeder muss nach den rechtlichen Bestimmungen für sich selbst einkaufen und die Wäsche waschen. Dann liegt im rechtlichen Sinne die Trennung vor.
Die Ehescheidung ist nach einer Trennung keineswegs zwingend erforderlich. Es gibt sehr viele Ehepaare in Deutschland die seit über 20 Jahren getrennt leben ohne geschieden zu sein. Oft ist der Grund dafür, dass der andere Ehepartner nach langer Ehedauer nicht die Witwenrentenansprüche verlieren soll. Dies ist im Falle der Ehescheidung der Fall. Die Witwenrentenansprüche sind verloren.
Nach deutschem Recht kann ohnehin erst nach einem Jahr der Trennung der Ehescheidungsantrage eingereicht werden. Dies ist gesetzlich so vorgesehen. Der Gesetzgeber will, dass die Ehepartner sich ein Jahr lang gründlich überlegen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist und nur die Ehescheidung als Lösung in Betracht kommt. Nach einem Jahr kann, aber muß nicht der Ehescheidungsantrag eingereicht werden. Nach meiner Erfahrung kann ich aber sagen, dass bei den meisten meiner Mandanten erst wieder Ruhe im Leben einkehrt, wenn die Ehe endgültig beendet ist. Die Trennungszeit wird als Schwebezustand empfunden und dem die meisten meiner Mandanten leiden.
Sollte sich dann einer der Parteien entschliessen nach dem Ablauf des Trennungsjahres den Ehescheidungsantrag einreichen zu lassen, ist dies bislang in Deutschland nur mit Hilfe eines Anwaltes möglich. Allerdings benötigt man nur für die Einreichung des Ehescheidungsantrages einen Anwalt. Die andere Partei benötigt nicht zwingend einen zweiten Anwalt. Zuständig ist das Gericht in dem Bezirk, in dem sich die Ehewohnung befunden hat. Der Anwalt Ihrer Wahl benötigt für die Einreichung des Ehescheidungsantrages nur die Heiratsurkunde. Eine beglaubigte Abschrift reicht aus. Sollten Sie die Heiratsurkunde nicht mehr haben oder Sie wollen Ihren Partner nicht um die Herausgabe bitten, können Sie diese bei dem Standesamt anfordern, bei dem Sie geheiratet haben.
Die Kosten für die Ehescheidung, das heißt die Anwalts – und Gerichtskosten richten sich nach dem 3 fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Parteien. Die Kosten belaufen sich für eine durchschnittliche Ehescheidung auf 1000 – 2000 Euro. Wenn Sie über geringe finanzielle Mittel verfügen, besteht die Möglichkeit, das Sie bei dem Ehescheidungsgericht einen Antrag auf sogenannte Prozesskostenhilfe stellen. Der Staat übernimmt dann etwa ganz die Kosten für die Ehescheidung oder Sie haben die Möglichkeit, diese in Raten zu bezahlen.
Das Gericht entscheidet nur über die Ehescheidung und die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Wenn Sie sich ohne das Gericht bereits über die Unterhaltsfragen, das Umgangsrecht, die Ehewohnung und den Hausrat geeinigt haben, wird das Gericht darüber nicht verhandeln und auch nicht entscheiden. Dies ist für Sie natürlich die billigste Lösung.
Ein Ehescheidungsverfahren dauert in Hessen und Rheinland Pfalz ab Antragseinreichung bei Gericht rund ein Jahr. In Bayern und Hamburg geht es z.B. schneller. Die Frage der Mandanten an mich lautet dann immer, warum dauert das soll lang. Die Frage ist einfach zu beantworten: Es dauert rund einen Monat bis das Gericht den Ehescheidungsantrag an die andere Partei zustellt. Dann ist ein weiterer Monat Zeit, dass der andere Ehegatte auf das Ehescheidungsbegehren antwortet. Mehrere Monate brauchen die Rentenversicherungsträger, um die Rentenanwartschaften der Parteien auszurechnen. Oft hat die Deutsche Rentenversicherung noch Rückfragen zum Versicherungsverlauf, so dass sich das ganze Prozedere monatelang hinzieht.
Jetzt noch ein paar rechtliche Informationen:
Der Kindesunterhalt wird in Deutschland nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle errechnet. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sei weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Es wird vorab das hälftige Kindergeld abgezogen. Ich habe Ihnen die neuste Tabelle, die seit dem 1.1.2009 gültig ist, mitgebracht, damit Sie sich schon einmal ein Bild machen können, was auf Sie finanziell zukommt bzw. mit welchen Beträgen Sie für die Kinder im Falle der Trennung rechnen können. Erst wenn der Kindesunterhalt befriedigt ist, wird gegebenenfalls noch ein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet. Die Faustformel ist, dass dem Ehegatten der weniger verdient, rund 40 % der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zusteht.
Wie Ihnen bekannt ist, haben sich zum 1.01.2009 auch die Kindergeldbeträge erhöht. Für das 1. und 2. Kind gibt es jetzt jeweils 10 Euro mehr, also 164 Euro, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem 4. Kind 195 Euro. Auch die Kinderfreibeträge wurden zum 1. Januar 2009 angehoben. Der Kinderfreibetrag ist auf 6024 Euro angehoben. Davon profitieren allerdings nur Eltern, die mehr als 67.000 Euro brutto verdienen und Alleinerziehende, die mehr als rund 35.000 Euro brutto verdienen. Auch Familien unterstützende Dienstleistungen können künftig einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Höchstens 4000 Euro jährlich. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten, 2/3 der Kinderbetreuungskosten können jährlich steuerlich abgesetzt werden, höchstens jedoch 4000 Euro.
Wichtig ist noch, dass Familien die von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe leben, zusätzlich zum Kindergeld monatlich Sozialgeld in Höhe von 211 bis 281 Euro ja nach Alter des Kindes beanspruchen können.
Ab dem Schuljahr 2009/10 erhält zukünftig jedes Kind von dem ersten bis zum Ende der 10. Schuljahres 100 Euro zu jedem Schuljahresbeginn.
Ich komme zum Schluß. Ich hoffe, die juristische Kost war nicht so schwer verdaulich wie die Weihnachtsgans und ich wünsche mir, dass ich Ihnen die Angst vor einer Trennung und Scheidung etwas nehmen konnte.

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Autorin

- Wiesbaden
Fachanwältin für Familienrecht
Bierstadter Straße 7
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Telefon: 0611 450 45 46

 

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