Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz?

Im Ausnahmefall kann einem Arbeitnehmer wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz auch ohne Abmahnung gekündigt werden. Dies hängt jedoch speziell vom Einzelfall ab. Eine anwaltliche Beratung ist deshalb hierzu empfehlenswert.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 200/06 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der während der Arbeitszeit das Internet mittels des ihm betrieblich zur Verfügung gestellten Computers zu privaten Zwecken benutzt im Ausnahmefall auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden bzw. sozial gerechtfertigt sein kann.


Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:









„Der Kläger war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung die Beklagte keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte die Beklagte fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben.“


(Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/07 des BAG)



 


 


In der vorgenannten Entscheidung des BAG wurde sinngemäß darauf hingewiesen, dass grundsätzlich aus verhaltensbedingten Gründen einem Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung nur dann gekündigt werden kann bzw. die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wenn


-       Der Arbeitnehmer durch die private Internetnutzung am Arbeitsplatz seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt und


-       vorher in diesem Bezug abgemahnt wurde.


Nur im Ausnahmefall sei eine Abmahnung entbehrlich, wenn:


-       dieser der Arbeitnehmer durch die private Internetnutzung seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat


-       und durch die konkrete Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.


 


Für nachfolgende Fälle hat das BAG bereits eine erhebliche Pflichtverletzung durch  Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz anerkannt:


 









„.Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs u.a. in Betracht:                                                              


-       Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des - betrieblichen - Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;      


-       die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat;        


-       die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt.“


(Quelle: BAG Urteil vom 31.05.2007 – 2 AZR 200/06)



 


FAZIT:


Bei privater Internetnutzung kommt es zunächst darauf an, ob eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch die private Internetnutzung am Arbeitsplatz vorliegt, denn erst hiernach liegt überhaupt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor.


Rein vorsorglich sollte der Arbeitnehmer in diesem Bezug abgemahnt werden, es sei denn es läge ein Ausnahmefall i. S. einer obig angeführten Negativprognose vor.

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