Die Kündigung im Ausbildungsverhältnis

Viele Arbeitgeber sind überrascht, welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind, wenn man sich frühzeitig von einem Auszubildenden trennen will. Der Auszubildende genießt im deutschen Arbeitsrecht nämlich besonderen Kündigungsschutz, welcher sich nicht nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sondern nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) richtet.

Nach dem BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit lediglich vom Auszubildenden, nicht jedoch vom Ausbilder ordentlich, d.h. mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den ausbildenden Arbeitgeber ist hingegen nicht möglich; sie kann auch nicht vertraglich vereinbart werden. Sie ist grundsätzlich unwirksam.


Nach § 22 BBiG hat der Arbeitgeber aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes werde um so strengere Anforderungen gestellt, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits besteht. So wird der Auszubildende die fristlose Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses kurz vor Beendigung der Ausbildung nur bei besonders schweren Vertrauensverstößen hinnehmen müssen.


Wichtige Gründe, die zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Auszubildenden berechtigen können, sind z.B.



  • wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen in Betrieb, Berufschule oder überbetrieblicher Ausbildung

  • während der Ausbildungszeit begangene Straftaten

  • Gewaltandrohung gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen


Grundsätzlich muss der fristlosen Kündigung jedoch eine dem Kündigungstatbestand entsprechende Abmahnung vorausgegangen sein. Ohne vorausgegangene Abmahnung ist die Kündigung regelmäßig schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wegen des Verstoßes gegen das Ultima-Ratio-Prinzip unwirksam. Es muss noch einmal betont werden, dass es keine verbindlichen wichtigen Gründe gibt, sondern jeder Fall auf sämtliche Umstände geprüft werden muss.


Liegt ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne vor, so muss die Kündigung dem Auszubildenden innerhalb von zwei Wochen zugehen, vgl. § 626 Abs. 2 BGB. Während dieser Frist muss zudem vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat - so es denn einen solchen im Ausbildungsbetrieb gibt - angehört werden. Wird die Frist versäumt ist die Kündigung unwirksam.


Die Kündigung hat schriftlich sowie zwingend unter Angabe von Kündigungsgründen zu erfolgen. Die Darstellung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben erfordert, dass die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen genau angegeben werden. So muss der wichtige Grund im Kündigungsschreiben hinsichtlich Zeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes so genau bezeichnet werden, dass der Auszubildende als Kündigungsempfänger eindeutig erkennen kann, welches konkrete (Fehl-)Verhalten ihm vorgeworfen und auf welches konkrete Ereignis die Kündigung gestützt wird. Allgemeine Floskeln reichen nicht aus.


Will sich der Auszubildende gegen eine von seinem Ausbilder ausgesprochene Kündigung zu Wehr setzen, muss er zunächst zwingend einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer stellen, vgl. § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Hierbei ist der Auszubildende als Kündigungsempfänger zwar an keine starren Fristen gebunden, jedoch kann ein unangemessen spät gestellter Antrag zur Verwirkung des Anrufungsrechts führen. Lässt sich der Rechtsstreit nicht im Schlichtungsverfahren durch einen einvernehmlichen Vergleich oder aber durch einen von beiden Parteien akzeptierten Schlichterspruch beilegen, ist binnen zweier Wochen Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sowohl dem kündigenden Ausbilder als auch dem gekündigten Auszubildenden ist zu empfehlen, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um das Ausbildungsverhältnis vielleicht noch zu retten.

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Autor

- Dortmund
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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