OLG Nürnberg: Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nur bei Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt

Berufsunfähigkeitsversicherung kann nur bei entsprechendem Arbeitsplatzangebot eine abstrakte Verweisung aussprechen

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte darauf achten, dass der Versicherer das Recht zur abstrakten Verweisung ausgeschlossen hat. Die abstrakte Verweisung erlaubt dem Berufsunfähigkeitsversicherer, den Versicherungsnehmer bei Eintritt der Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf als seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verweisen. Dabei ist unerheblich, ob die neue Tätigkeit dem Beruf entspricht, den der Betroffene vor der Berufsunfähigkeit ausgeübt hat. Ist der Versicherungsnehmer noch in der Lage, einen anderen Beruf auszuüben, ist der Berufsunfähigkeitsversicherer von der Pflicht zur Leistung frei.


Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun in seinem Urteil 8 U 266/13 vom 26. Februar 2015 das Recht zur abstrakten Verweisung eingeschränkt. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine Verweisung auf eine von der Versicherung vorgeschlagene alternative Tätigkeit nur dann zumutbar sein soll, wenn die geografische Lage des neuen Arbeitsplatzes für den Versicherten zumutbar ist und auch die Arbeitsbedingungen, wie etwa Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, übliche Entlohnung und auch die erforderlichen Fähigkeiten dem Versicherten zugemutet werden können. Wörtlich urteilte das OLG Nürnberg: „Es gehört zur Vortragslast des Versicherers, Vergleichsberufe, auf die er den Versicherten verweisen will, bezüglich der sie jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, zum Beispiel Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher zu konkretisieren. Nur dann kann der Versicherungsnehmer die Verweisung auf Vergleichsberufe und damit das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.“


In dem jüngst vor dem OLG Nürnberg verhandelten Fall hatte eine geringfügig beschäftigte Arzthelferin im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit eine Phobie vor einer Infektion mit dem HI-Virus oder mit Hepatitis entwickelt. Aufgrund der psychischen Erkrankung wurde ihr eine 50%ige Berufsunfähigkeit von der Berufsunfähigkeitsversicherung zuerkannt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verweigerte jedoch die Leistung mit Hinweis auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung. Sie verwies die Versicherungsnehmerin auf eine alternative Tätigkeit als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen oder Kliniken. Aufgrund ihrer Ausbildung, so die Versicherung, sei die Klägerin für die vorgeschlagene Tätigkeit nach kurzer Einarbeitung ausreichend qualifiziert. Die Versicherung behauptete, ein entsprechender Arbeitsmarkt sei auch in einem zumutbaren Umkreis vorhanden. Nachdem das Landgericht Nürnberg diese Rechtsauffassung des Berufsunfähigkeitsversicherers zunächst gestützt hatte, änderte das Oberlandesgericht Nürnberg das angefochtene Urteil ab und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass für die ehemalige Arzthelferin kein entsprechender Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.


Das Urteil des OLG Nürnberg ist richtungsweisend für Berufsunfähigkeitsfälle, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer mit Verweis auf die abstrakte Verweisung die Leistung verweigert. Trug der Versicherte bisher das alleinige Risiko, den Berufswechsel trotz Berufsunfähigkeit erfolgreich zu gestalten, ist der Berufsunfähigkeitsversicherer nunmehr in der Pflicht darzulegen und zu beweisen, dass ein alternativer Arbeitsplatz auch tatsächlich existiert, der für den Versicherten hinsichtlich geografischer Lage, Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten und übliche Entlohnung auch zumutbar ist.


Rechtsanwalt Jürgen Wahl
(www.versicherungsrecht-offenbach.de)

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- Offenbach am Main
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