Pressemitteilung: Verhältnismäßigkeit DNA-Test

Das Landgericht Münster (Beschluss vom 05.01.2010, Az.: 7 Qs-62 Js 7496/06-78/09) entschied im Falle eines Autofahrers, der wiederholt ohne gültige Fahrerlaubnis „erwischt“ worden war, dass die Anordnung eines DNA-Tests nur dann verhältnismäßig ist, wenn dadurch für ein künftiges Strafverfahren auch tatsächlich ein Aufklärungsansatz durch Spurenvergleich erwartet werden kann. Für die Aufklärung, ob jemand ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, ist die DNA-Analyse unverhältnismäßig.

Das Amtsgerichts Münster hatte zuvor entschieden, dass dem Autofahrer auch gegen seinen Willen eine Speichelprobe zur Durchführung einer DNA-Analyse entnommen werden dürfe. Hiergegen wandte sich der betroffene Autofahrer mit unserer Hilfe.


Nach diesseitiger Ansicht ist die DNA-Analyse hier unverhältnismäßig und verletzt das Recht unseres Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung. Das wiederholte Begehen von leichten Straftaten kann man nicht mit schweren Verbrechen gleichsetzten: Wer zehnmal ohne Führerschein erwischt wird, mag ein notorischer Verkehrssünder sein, doch er ist noch lange kein Vergewaltiger, Mörder oder gar Kinderschänder.


Das Landgericht gab dem betroffenen Autofahrer Recht.


Hintergrund:  Nach § 81g StPO kann ein DNA-Test notfalls auch erzwungen werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen die betroffene Person künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.


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