Die sukzessive Täterschaft und Teilnahme

In zeitlicher Hinsicht lässt sich in der Regel eine Tat in vier Abschnitte unterteilen. Die (straflose) Vorbereitungsphase, den Versuch, die Vollendung und die Beendigung. Neben Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungsphase und Versuch, kommt es auch immer wieder zu Problemen in der Beendigungsphase zwischen Vollendung und Beendigung. Die Unterscheidung ist nicht nur für den Verjährungsbeginn nach § 78a StGB und Anschlussdelikten wie den räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB relevant, sondern auch für die Täterschaft und Teilnahme.

In zeitlicher Hinsicht lässt sich in der Regel eine Tat in vier Abschnitte unterteilen. Die (straflose) Vorbereitungsphase, den Versuch, die Vollendung und die Beendigung. Neben Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitungsphase und Versuch, kommt es auch immer wieder zu Problemen in der Beendigungsphase zwischen Vollendung und Beendigung. Die Unterscheidung ist nicht nur für den Verjährungsbeginn nach § 78a StGB und Anschlussdelikten wie den räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB relevant, sondern auch für die Täterschaft und Teilnahme. Häufig tritt eine dritte Person nämlich erst nach Vollendung der Tat in Erscheinung. Die ständige Rechtsprechung behandelt solche Fälle der sukzessiven Mittäterschaft wie folgt:


 „Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97.“


Daher ist es häufig entscheidend für eine Bestrafung, ob die Tat erst vollendet oder bereits beendet wurde. Von einer Vollendung einer Tat spricht man, wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht sind. Wurde eine Sache weggenommen und neuer Gewahrsam begründet, so ist der Diebstahl im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB vollendet.


Beendet ist die Tat dagegen erst, wenn das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. Häufig fallen Vollendung und Beendigung zusammen. Jedoch gibt es bestimmte Delikte, bei denen diese Phasen auseinanderfallen können. Dies betrifft vor allem Delikte mit überschießender Innentendenz wie zum Beispiel dem Diebstahl. Denn zur Vollendung der Tat muss die Zueignungsabsicht erfolgt sein, das bedeutet, dass die Beute gesichert ist. Ein verfolgter Dieb, der sich im Besitz der Beute befindet, hat die Tat bereits vollendet, jedoch noch nicht beendet.


Erhält er nun Hilfe von einem Mittäter, der ihm zum Beispiel bei der Flucht und damit bei der Beutesicherung hilft, so kann – gemäß der Rechtsprechung - der gesamte Diebstahl dem Mittäter zugerechnet werden. Der BGH formuliert es wie folgt:


„Wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen - auch wenn dieses in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweicht - in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. „ (BGH, Beschluss vom 18.12. 2007 - 1 StR 301/07).


Die wissenschaftliche Tatherrschaftslehre lehnt eine solche Ausweitung mit Berufung auf den Bestimmtheitsgrundsatz grundsätzlich ab. Das gleiche zählt auch jeweils für die sukzessive Beihilfe. Die Gerichte bleiben hier jedoch ihrer Linie treu und so kommt es weiterhin wesentlich darauf an, ob die Tat erst beendet oder bereits vollendet wurde.

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