Grunderwerbsteuer: Einspruch bei Zweifel über Bemessungsgrundlage

Oft werden Grundstückserwerb und Bauerrichtung zeitnah in verschiedenen Verträgen geregelt. In diesen Fällen ist die Höhe der Grunderwerbsteuer streitig.

Werden Grundstückserwerb und Bauerrichtung darauf getrennt und gegenüber verschiedenen Vertragspartnern abgewickelt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzunehmen ist, insbesondere mit oder ohne die Bauerrichtungskosten. Die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesfinanzhofs spricht schon bei einem tatsächlichen Zusammenwirken der beteiligten Personen von einem “einheitlichen Vertragswerk”, nach dem sich die Steuer sowohl aus dem Wert des Grundsücks als auch aus dem Wert des Bauwerks bemisst (BFH BStBl 2005 II, 220). Der fünfte Senat des Gerichts hat dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht anders gesehen (BStBl 1993 II, 316). Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26.08.2011, 7 K 192/09, 7 K 193 /09, zugunsten des Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage nur aus dem Wert des Grundstücks hinzugezogen, entsprechend niedriger falle daher die Steuer aus.
Wer von einem ähnlichen Fall betroffen ist, sollte derzeit zumindest durch rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel (Einspruch, Klage) die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindern. Denn der Bundesfinanzhof muss nun unter dem Aktenzeichen II R 7/12 die Rechtslage im Revisionsverfahren erneut prüfen.

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Rechtsanwalt Christoph Blaumer - München

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