Gefängnis nach Innenrohrbeschichtung auf Epoxidharzbasis?

Unerwartete Gefahr bei Innenrohrbeschichtungen auf Epoxidharzbasis durch die neue Trinkwasserverordnung: Den Eigentümern drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Seit rund 25 Jahren wird die Rohrinnensanierung praktiziert. Sie ist bei Leitungskorrosion eine Alternative zum Austausch der betroffenen Leitungen. Dabei wird Epoxidharz, der sich auf den Wänden absetzt, in die Leitungen gespritzt. Um das Epoxidharz geschmeidig zu machen, enthält es Weichmacher. Die stehen im Verdacht, krebserregende Wirkung zu haben. Um Gesundheitsgefahren zu vermeiden, muss die Arbeit besonders exakt durchgeführt und besonders gründlich überwacht werden.


Nach § 24 Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung in Verbindung mit § 75 Infektionsschutzgesetz wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer gegen die Pflicht verstößt, auf hygienische Verhältnisse bei der Anlage und beim abgegebenen Trinkwasser zu achten.


Diese Regelung dürfte das Aus für Innenrohrbeschichtungen bedeuten. Denn kein Vermieter kann eine solche Gefahr auf sich nehmen. Der Trinkwaserversorger für die Städte Frankfurt am Main und Darmstadt hat die Innenrohrbeschichtung inzwischen verboten. Ein im Jahr 2007 zugelassenes Dichtungsmittel auf Epoxidharzbasis ist aus der Listung in Anlage 5 der Epoxiharz-Leitlinie des Umweltbundesamtes gestrichen worden und kann nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich gelten.


Unabhängig von einer konkreten Gefahr, nur aufgrund des Risikos, hat das Amtsgericht Köln eine Minderung von 20 % bei innenbeschichteten Rohren im Urteil vom 20. April 2011 bestätigt (201 C 546/10)!


Was ist zu tun, wenn die Rohre bereits beschichtet sind? Dann empfiehlt sich der Austausch. Bis dahin ist der Vermieter gut beraten, die Anlage und die Wasserqualität ständig zu überprüfen.


 

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