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Gesetzliche Neuregelung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

Die gesetzliche Neuregelung zur Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist mit Wirkung zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Im Rahmen der Patientenautonomie erhält der Aussteller der Verfügung somit die Rechtssicherheit der Bindungswirkung seiner eigens erstellten Verfügung. In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber nunmehr nachhaltig dafür Sorge getragen, dass der Patientenwille im Fall der Entscheidungsunfähigkeit auch tatsächlich umgesetzt werden kann.


Gesetzliche Neuregelung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen



Vor dem Hintergrund, dass die moderne Medizin immer wieder neue Möglichkeiten eröffnet, selbst im hohen Alter und bei schwersten lebensbedrohlichen Erkrankungen das Leben zu erhalten und zu verlängern, verstärkt sich der Wunsch nach Rechtsverbindlichkeit der eigens erstellten Patientenverfügung. Durch den im deutschen Bundestag am 18.06.2009 verabschiedeten Gesetzesentwurf soll diese Rechtssicherheit künftig gewährleistet werden.



Zu den Regelungen im Einzelnen nach § 1901 a BGB (Patientenverfügung):



Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie spä-ter ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patienten-verfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffe-nen zur Geltung bringen.


Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jeder-zeit formlos widerrufen werden.


Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.


Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbe-achtlich erklärt, wird es nicht geben.


Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.


Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen fol-genschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.


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Autorin:
Rechtsanwältin Erika Leimkühler - Herford
Fachanwältin für Medizinrecht
Arndtstraße 8
32052 Herford
Telefon: 05221/9147-0

 

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