Kunst, Kultur und Recht

Kunst,Kultur und Recht sind Begriffe, das auf den ersten Blick kaum harmonieren: Steht Recht für ein festes, vorhersehbares Normengefüge, um Interessenskonflikte möglichst ausgewogen, aber doch präzise zu lösen, möchte die Kunst sich oft nicht so genau festlegen. Aus diesem Spannungsverhältnis ist auch hierzulande ein äußerst reizvolles Rechtsgebiet entstanden, dass sich der praktischen Fragestellungen und der daraus resultierenden rechtlichen und steuerlichen Probleme annimmt. Als Querschnittsmaterie berührt das Kunstrecht im wirtschaftsrechtlichen Sinne natürlich unter anderem das Urheberrecht (Beispiele: urheberechtlicher Schutz von Kunstgegenständen, das viel diskutierte Folgerecht und die Katalogbildfreiheit) , das Steuerrecht (Bewertung von Kunstgegenständen, steuerliche Geltendmachung kultureller Aktivitäten) , das allgemeine Wirtschaftsrecht (Handelsrecht der Galerien) und angrenzende Konstellationen (als Schlagwort sei hier einmal die Konzeption eines Kunstfonds genannt).

Zur Einführung


Kunst, Kultur und Recht sind Begriffe, die auf den ersten Blick kaum harmonieren: Steht Recht für ein festes, vorhersehbares Normengefüge, um Interessenskonflikte möglichst ausgewogen, aber doch präzise zu lösen, möchte die Kunst sich oft nicht so genau festlegen. Aus diesem Spannungsverhältnis ist auch hierzulande ein äußerst reizvolles Rechtsgebiet entstanden, dass sich der praktischen Fragestellungen und der daraus resultierenden rechtlichen und steuerlichen Probleme annimmt.


Eine genaue Eingrenzung des Kunstrechts in juristische Paradigma kann aufgrund der reichhaltigen Facetten dieser Disziplin nicht gelingen. Wer dies versuchen würde, vergisst sicher so manches. Im Großen und Ganzen kann man das Kunstrecht aber sowohl klassischen Rechtsgebieten als auch genuin kunstrechtlichen Fragestellungen zuordnen. Als Querschnittsmaterie berührt das Kunstrecht im wirtschaftsrechtlichen Sinne natürlich unter anderem das Urheberrecht (Beispiele:  urheberechtlicher Schutz von Kunstgegenständen, das viel diskutierte Folgerecht und die Katalogbildfreiheit) , das Steuerrecht (Bewertung von Kunstgegenständen, steuerliche Geltendmachung kultureller Aktivitäten) , das allgemeine Wirtschaftsrecht (Handelsrecht der Galerien) und angrenzende Konstellationen (als Schlagwort sei hier einmal die Konzeption eines Kunstfonds genannt).


Kunstrecht im engeren Sinne kann man insbesondere dort antreffen, wo das Recht sich der äußerst schwierigen Einordnung der Kunst annehmen muss, obwohl die Kunst dies selbst manchmal nicht kann oder will. Gemeint sind hier zum einen äußerst sensible Fragestellungen wie die Untersuchung der Echtheit eines Kunstgegenstandes –und dies nicht nur nach kunstwissenschaftlichen Kriterien- und der daraus resultierenden Zuschreibung (so genannte authentication: appraisal and expertise). Schließlich ziehen zum anderen der Kunstraub in Krieg, Kolonialzeit und Verfolgung oder unklare Besitzverhältnisse erhitzte Debatten nach sich, wie sich an der Restitution der Berliner Straßenszene von Ernst Ludwig Kirchner vom Berliner Museum „Brücke“ eindrucksvoll zeigte.


Lassen Sie mich aus der Fülle der angedeuteten Fragestellungen zwei klassische Beispiele herausgreifen, um den Rahmen dieser Darstellung nicht zu sprengen. Besprochen werden soll nachfolgend die Ihnen sicher bekannte anmutige Büste von Nofretete (im Kontext zu Fragestellungen im internationalen Kulturgüterschutz) sowie die Bewertung von Kunstgegenständen in Privatsammlungen und Unternehmen (für das Beratungsgebiet Vermögensnachfolge/Steuerecht).


 


Muss Nofretete heim nach Ägypten?


Das Bernsteinzimmer, der Schatz des Priamos, die Elgin Marbles, …- die Reise der Kunst durch  „unregelmäßige Besitzübertragungen“  ziehen sich wie ein roter Faden durch die Weltgeschichte. Die Geschichte wiederholt sich immer wieder aufs Neue: Vae victis!  Gelehrte nennen dies eine „anthropologische Konstante“. In viel subtileren Formen harren die vielfach dubiosen Kunsttransporte im Zeitalter des Imperialismus und Kolonialismus der Aufarbeitung- so man das überhaupt noch möchte. So hatte Lord Elgin in einem Firman des türkischen Besatzers  im Jahre 1812 die Erlaubnis erhalten, „einige Steine“ aus der Akropolis in Athen zu entfernen. Ein Gang durch das British Museum zeigt, dass er dies doch recht großzügig auslegte.


Eine Frage der Auslegung ist (wohl) auch der Fall Nofretete. Nach geltender Doktrin in Ägypten konnte seinerzeit ein Ausgräber an einer Hälfte der Funde Eigentum durch Zustimmung der zuständigen Behörde erlangen. Am 20. Januar 1913 breitete Ludwig Borchardt seine Funde zum Zwecke der Fundteilung aus und kaschierte die schöne Nofretete geschickt unter bedeutungslosen Antiquitäten. Glücklich ob der Nachsicht des ägyptischen Beamten transportierte der jüdische Mäzen James Simon seine Nofretete nach Berlin, wo sie erst 1924 auf der Museumsinsel erstmals öffentlich ausgestellt wurde. Während Göring diese 1933 an Kairo zurückgeben wollte, verhinderte ein Machtwort Hitlers dieses Ansinnen. 70 Jahre später wurde Nofretete in Berlin durch polnische Künstler auf einen passgenauen nackten Frauen- Korpus gesetzt, was in Ägypten für Entsetzen sorgte (Gegner der Restitution werten dies als Zeichen der Ignoranz).


Ägypten besteht noch heute darauf, dass sie niemals  eine Ausfuhrerlaubnis für Nofrete erteilt habe und verlangt ihre Rückgabe. Eine Leihgabe nach Ägypten wird von den Berliner Kustoden aus konservatorischen Gründen abgelehnt- eine Expertenkommission soll dies nun überprüfen. Eine Klage auf Herausgabe von Nofretete wäre heute im Prinzip nach deutschem Recht  verjährt. Erst nach dem zweiten Weltkrieg wurden staatenübergreifende internationale Konventionen zur Rückgabe von illegal transferierten Kunstschätzen verabschiedet. Diese Regelungen sind aber nicht rückwirkend. 


Gerne wird von gegenwärtigen Besitzern angeführt, dass nur der Abtransport in die „Zivilisation“ die Kunstschätze vor ihrem sichern Untergang vor Ort „gerettet“ habe. Nach dieser Argumentation dürfte aber ein jeder Kulturgüter rauben, der über die vermeintlich besseren konservatorischen Mittel verfügt oder weil ein späteres Ereignis die Sache ohnehin zerstört hätte. Woher soll man das wissen?


Schon deshalb kommt es im Völkerrecht darauf an, ob der gegenwärtige Besitzer als bösgläubig gelten kann und der Anspruchssteller sich fortwährend um die Rückerlangung bemüht hat. Beides muss man bei Nofretete bejahen;  Deutschland ist hier einmal nicht in der Opferrolle. Während man sich zu Recht über die Blockadehaltung Russlands oder Polens in der Beutekunstdebatte beklagt, möchte man sich nur ungern von Schlüsselwerken, die insbesondere im Zeitalter des Imperialismus hierher kamen, trennen. Schlussstrichargumente sind aber nur dann zu akzeptieren, wenn sie ohne Unterschied für jeden Kunstraub gelten- sei dies bei der Beutekunst oder bei Kunstschätzen aus ehemaligen Kolonien (oder nicht einmal das). Doch davon ist man noch weit entfernt.


Die Bewertung von Kunstgegenständen


 „Die Dinge haben nur den Wert, den man ihnen verleiht.“ Ob Molière damit auch die Kunst im Auge hatte, wissen wir nicht. Sicherlich kennen Sie aber aus eigener Erfahrung, wie unterschiedlich Kunst begutachtet wird- mit bisweilen erstaunlichen Resultaten. Als entscheidende Faktoren gelten die Qualität, die sich aus dem Auge des Betrachters erschließt,  eine makellose Provenienz (manche Geschichte ist spannender als sein Bild), „Marktfrische“, Zeitgeschmack, der „performance“ am Markt und nicht zuletzt die Authentizität.  Letzten Endes entscheiden doch Intuition, Herz, Verstand und Geldbeutel, je nach persönlicher Abmischung. Während ein Kunstwerk vor der Steuer möglichst bedeutungslos erscheinen will, kann es im Verkaufsfalle nicht teuer genug sein. Der Preis eines Kunstwerkes kann immer nur der sein, der für ihn in einer konkreten Erwerbssituation bezahlt wird. Hieraus zeigt sich, dass eine Bewertung von Kunstwerken immer nur so gut sein  kann wie die darin berücksichtigten Grundlagen und Hintergründe. Eine vollständige Bewertung sollte den klassischen Bewertungsanlässen (Verkauf, Schadensfall, Verlust, Schenkung, Erbfall) gerecht werden können, ohne genau zu wissen, was denn da kommen mag. 


Aus Vorstehendem resultieren aus Sicht des Unternehmer- Mäzen nominell in aller Regel  „Niederst“- (Steuer/ Erbfall), „Mittel“ (Versicherung)- und Höchstwerte (für den Verkauf). Demgegenüber sprechen Gutachter gerne nur vom Wiederbeschaffungswert. Entscheidend ist aber der gemeine Wert, welche den Fiskus allein interessiert und welcher wegen den Wertschwankungen am Markt erheblich vom Wiederbeschaffungswert abweichen kann.  In aller Regel berechnet sich der gemeine Wert aus dem Hammerpreis bei einer Auktion abzüglich der konkreten Nebengebühren des Auktionshauses (Abgeld) und einem Sicherheitsabschlag (für dessen Ermittlung eine intime Kenntnis der Marktverhältnisse erforderlich ist). Wenn kein Hammerpreis verfügbar ist, können vergleichbare Auktionspreise (etwa bei artprice.com) herangezogen werden.


Wenn Sie sich sicher sein können, dass Sie die Bewertung nur für einen spezifischen Anlass benötigen, können Sie Ihren Auftrag ruhig darauf konzentrieren. Wie gesehen wird dies aber so gut wie nie der Fall sein. Die Kunst des Gutachters besteht stets darin, den oder die Bewertungsanlässe mit der individuellen Qualität des Exponats abzugleichen (so genanntes Vergleichsverfahren) sowie den konkreten Bewertungsansatz und seinen damit verbundenen Vorgang transparent zu machen.  Für die steuerliche Behandlung muss ein Bewertungsstichtag angegeben sein.


Im Lichte dieser Kriterien ist ein reines Versicherungsgutachten häufig nicht für andere Zwecke (z.B. der Vererbung oder die Veräußerung) zu gebrauchen. Bitte beachten Sie auch zukünftige Entwicklungen, da  Behörden wegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Erbschaftssteuer stets nach einem unabhängigen Gutachten fragen werden. Zudem kann eine Sammlung beispielsweise  in einem Testament nur dann vernünftig aufgeteilt werden, wenn diese vollständig mit einem  Bewertungsansatz erfasst wurde. Die Bewertung ist schließlich für in Unternehmen eingebrachte Kunstgegenstände, bei der Errichtung einer Kunststiftung und für die steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge maßgeblich.


Am Ende vermag aber keiner der genannten Werte den imateriellen, wenn nicht emotionalen (Affektions-) Wert aufzuwiegen, den Sie –und nur Sie- zu Ihrem Kunstwerk haben und mit Ihrer Zuneigung festlegen. Dieser am Kunstmarkt nie zu unterschätzende Faktor kann Ihnen kein Gutachter nehmen.


Zum Schluß


Sie sehen, das Kunstrecht ist eine äußerst spannende wie inspirierende Materie. Im Prinzip ist kunstrechtliche Spezialexpertise immer dann gefragt, wenn Kunst einen nicht unerheblichen Vermögensbestandteil im Portfolio der Privatperson oder im Unternehmen bildet respektive künftig bilden soll. Hilfestellungen kann der versierte Kunstanwalt Ihnen insbesondere in den Bereichen der Sammlungsnachfolge (als Bestandteil der Gesamtvermögensnachfolge) und in der Koordinierung und Unterstützung kultureller Aktivitäten im Unternehmen (z.B. in den Bereichen art investment, Kunstfonds und Kunstsponsoring) anbieten. Steuerliche Fragen dürfen hierbei nicht zu kurz kommen und sollten von spezialisierten Berufsträgern (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) aufgefangen werden. Schließlich sollte eine (kosten-) effektive Zusammenarbeit mit Kunsthistorikern und Experten in der Kunstberatung (u.a. kuratorische Begleitung, Sammlungsberatung) zur Beratung aus einer Hand gewährleistet sein. In unserem Hause wird dies durch eine enge Kooperation mit dem Beratungsunternehmen Art Wealth verwirklicht.


Wenn diese Zeilen Sie vielleicht dazu angeregt haben, Ihre kulturellen Aktivitäten in Ihrem Unternehmen auszuweiten, würde der Verfasser sich freuen. „Alte Hasen“ im Umgang mit Kunst in Unternehmungen wissen ohnehin, wie diversifiziert und komplex so manche Fragestellung werden kann.


Jederzeit steht der Verfasser Ihnen gerne für Ihre Anregungen, Diskussionswünsche und Rückfragen zur Verfügung.


Ich wünsche Ihnen weiterhin recht viel Freude mit der Kunst und hoffe, mit diesen Zeilen hierfür einen kleinen Beitrag geleistet zu haben.



Mit besten Grüßen

Ihr

Hannes Hartung


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In Kooperation mit Art Wealth | Kultur unternehmen.
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