Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Eheverträgen

Ehevertrag Ausschluss von Unterhalt

Mit Urteil vom 31.10.2012 hat der Bundesgerichtshof die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten für Eheverträge und  insbesondere die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Rechte auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich erweitert.


Nach Meinung des BGH ist der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich möglich und wirksam. Im Einzelfall unterliegt aber ein Ehevertrag bei Änderung der Verhältnisse einer sogenannten „Ausübungskontrolle“, bei welcher gefragt wird, ob eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den ursprünglich beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen vorliegt.


Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt kann  sittenwidrig und unwirksam sein, wenn bei Abschluss des Ehevertrages ein gemeinsamer Kinderwunsch bestand und eine Alleinverdiener-Ehe geplant war und die Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig ist und sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet.


Allein ein unausgewogener Vertragsinhalt begründet aber noch nicht das „Verdikt“ der Sittenwidrigkeit, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen, beispielsweise die Ausnutzung einer Zwangslage,  die Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. Hierbei geht der BGH davon aus, dass eine Krankenschwester einem juristisch versierten Ehemann nicht intellektuell unterlegen ist, so dass in diesem Fall der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig war, obwohl die Frau wegen der Kinderbetreuung nur eingeschränkt in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig sein konnte. Auch lässt der BGH das Argument nicht gelten, es habe für die Frau eine Zwangslage deswegen bestanden, dass der Ehemann im Falle der Verweigerung eines Vertragsschlusses die Hochzeit abgesagt hätte und die Ehefrau dadurch unter den gesellschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1977 einer besonderen sozialen Stigmatisierung und Ächtung anheimgefallen wäre.


Der BGH bejahte in dem genannten Fall eine nachträgliche geringfügige „Vertragsanpassung“ und billigte in  begrenztem Umfang einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zu, indem er die Frau hinsichtlich ihrer Altersversorgung so stellte, wie sie bei durchgehender vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Krankenschwester ohne Kindererziehung gestanden hätte. Der BGH beließ dem Mann im wesentlichen seine hohe Beamtenpension, da die Frau durch die Teilung des Erlöses aus einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs bereits abgesichert war.


 


Eva Stenger

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Autorin

- München
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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