Konflikte in der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft ist häufig gleichbedeutend mit Erbstreit. Lesen Sie hier, welche Konflikte Erben in einer Erbengemeinschaft erwarten und wie mit diesen umgegangen werden kann.

Gibt es bei einem Erbfall mehr als einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Besonders häufig kommt dies vor, wenn die gesetzliche Erbfolge greift, weil kein Testament vorliegt. Dann finden sich häufig z.B. der verwitwete Ehegatte und ein oder mehrere Kinder in einer Erbengemeinschaft wieder.


Die Erbengemeinschaft lässt sich vereinfacht als eine Zwangsgemeinschaft beschreiben, in der allen alles gemeinsam gehört. Jeder der Miterben hält eine Quote am Gesamtnachlass. Diese Quote bestimmt sich anhand der Vorgaben im Testament oder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch.


Erbquoten und Machtverhältnisse


Die Erbquoten sind auch für die Mehrheitsverhältnisse in der Erbengemeinschaft entscheidend. Nur im Ausnahmefall können nämlich einzelne Erben ohne Mitwirkung der anderen eigenmächtig Maßnahmen bezüglich des Nachlasses treffen. Bei der gewöhnlichen Verwaltung ist eine Stimmenmehrheit erforderlich. Besonders problematisch sind Verfügungen über Nachlassgegenstände wie z.B. die Veräußerung einer Immobilie oder eines sonstigen Gegenstandes aus der Erbmasse. Solche Verfügungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn alle Erben zustimmen.


Schnell realisieren Mitglieder einer Erbengemeinschaft, dass sie sich gegenseitig das Leben schwer machen können, wenn sich ihre Interessenlagen nicht decken. Bereits kleine Unstimmigkeiten können zwischen Miterben schnell eskalieren und zu Blockaden führen. Erbengemeinschaften werden daher häufig handlungsunfähig.


Ausstieg aus der Erbengemeinschaft - ohne Einigung wird es schwer


Auch der Ausstieg aus der Erbengemeinschaft ist schwierig. Zwar ist die Gemeinschaft eigentlich auf die Auseinandersetzung durch Liquidierung und Aufteilung der Vermögenswerte gerichtet. Das kann jedoch so lange dauern, dass einzelne Miterben den Wunsch verspüren, die Erbengemeinschaft vorzeitig zu verlassen. Hierzu bedarf es einer Einigung mit den anderen Erben, zu welchen Konditionen das vollzogen werden soll. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, gibt es zwar theoretisch die Möglichkeit der Teilungsklage. Eine solche Klage hat jedoch in den wenigsten Konstellationen Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung wäre nämlich u.a. ein vollständig teilbarer Nachlass. Das wird in der Regel nicht gegeben sein, weil die Erbschaft normalerweise nicht nur aus Geldvermögen sondern auch aus anderen Werten wie Immobilien, Wertpapieren, persönlichen Gegenständen etc. besteht, die sich eben nicht einfach teilen lassen.


Im Streitfall kommt es daher häufig dazu, dass einzelne Erben z.B. Immobilien im Rahmen einer Teilungsversteigerung liquidieren lassen. Hierdurch wird ein unteilbares Haus schon mal in teilbares Geld verwandelt. Einen Anspruch aus Auszahlung des eigenen Erlösanteils besteht aber dann noch nicht.


Strategie und Psychologie entscheiden


Gerichtliche Maßnahmen wie Teilungsversteigerungen und Klagen auf Zustimmung zu bestimmten Verwaltungsmaßnahmen sollten daher in erster Regel als taktische Mittel gesehen werden. Überhaupt spielen Psychologie und Strategie eine entscheidende Rolle dabei, welcher Miterbe seine Interessen in der Erbengemeinschaft durchsetzt. Wer finanziell ohnehin gut dasteht, wird z.B. durch eine Blockade und Verweigerung jeglicher Teilung bzw. Auszahlung aus der Erbmasse, seinen notorisch klammen Miterben leicht zu Zugeständnissen zwingen können. Daneben spielen aber auch soziale Aspekte und die familiäre Vorgeschichte eine Rolle. Besonders das Verhältnis der einzelnen Miterben zum Erblasser und die daraus hinsichtlich der Erbverteilung gezogenen Schlüsse prägen häufig das Verhalten innerhalb der Erbengemeinschaft.


Weitere Informationen zur Erbengemeinschaft: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html


 

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Rechtsanwalt Bernfried Rose - Hamburg

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