Keine Grundbuchgebühr bei Abschichtung
Die Abschichtung ist eine moderne Art der Erbauseinandersetzung. Einzelfragen sind umstritten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat jetzt einen wichtigen Punkt für Immobilienerben geklärt.
Die Abschichtung ist eine moderne Art der Erbauseinandersetzung. Einzelfragen sind umstritten. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat jetzt einen wichtigen Punkt für Immobilienerben geklärt.
Zwei Erben hatten, unter anderem, ein Grundstück geerbt. Sie hatten sich geeinigt, dass nur einer der beiden das Grundstück erhält. Der beantragte seine Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte dafür Gebühren.
Damit hatte es unrecht, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken am 19.06.2012 entschied (3 W 50/11). Wer eine Immobilie erbt, wird damit automatisch Eigentümer. Der Grundbucheintrag muss dann berichtigt werden. Die Berichtigung kostet nichts.
Das gilt auch bei der hier vorliegenden Abschichtung, jedenfalls wenn bisher noch der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Auch dann ist der Erbe, der das Grundstück erhält, durch die Erbschaft Eigentümer geworden und nicht durch eine Verfügung unter Lebenden.
|
Artikel bewerten Bewertung: 2.1
/5
(24 Stimmen) AutorRechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert - Waldshut-Tiengen
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kaiserstraße 5 79761 Waldshut-Tiengen Telefon: 07751/83170
|