Ehegattentestamente haben es in sich

Böse Überraschung für Nachbegünstigte: Ehegattentestament oder Vorerbschaft? Achtung im Erbscheinverfahren

Ehegattentestamente haben es in sich. Dies gilt für die Testamente, in denen sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen und danach meist ihre Kinder erben sollen (sog. Berliner Testament).


Was einfach klingt, führt in der Praxis zu zahlreichen Folgeproblemen: So suchte mich ein Mandant auf. Die mittlerweile verstorbenen Großeltern hatten, so meinten zunächst alle einschließlich des Nachlassgerichts, ein solches Berliner Testament aufgesetzt. Mein Mandant als Enkel hätte folglich nach dem Tode beider mit seinem Stiefbruder geerbt. Dachte er, und so war es wohl auch gewollt. Kernfrage war dabei, ob es ein Berliner Testament war. Denn dann waren Verfügungen nach dem Tod des Großvaters durch die überlebende Großmutter zu seinen Lasten unwirksam.


Im Ergebnis die Einzigen, die mit Sicherheit das erhielten was SIE wollten, waren seine Mutter und sein Stiefbruder. Deren Anwalt hatte im Hintergrund ganze Arbeit geleistet und meinem Mandanten sogar noch sein Einverständnis zu einer von der Mutter initiierten geänderten Auslegung des ursprünglichen Testamentes verleitet, der er besser nicht zugestimmt hätte. Dramatisch wurde es für den Mandanten dadurch, dass ein zunächst vom Nachlassgericht ausgegebener Erbschein für das sogenannte Berliner Ehegatten Testament der Großeltern eingezogen wurde. Danach wäre er Schlusserbe mit seinem Stiefbruder für das Vermögen beider Großeltern geworden.


Seine ihm übelwollende Mutter hatte aber, anwaltlich vertreten, dafür gesorgt, dass nach dem „übereinstimmenden Verständnis“ aller an der Beteiligten, kein so genanntes Berliner Ehegattentestament von den Großeltern gewollt gewesen sei, sondern eine normale Vor- und Nacherbschaft nur für den Erstversterbenden, hier des Großvaters. Konsequenz war unter anderem, dass es keine bindenden Verfügungen nach dem Tode des Großvaters für die Großmutter mehr gab.


Damit war die Alleinerbeinsetzung des Stiefbruders durch die Großmutter wirksam, mein Mandant jedenfalls nach der Großmutter enterbt. Schlau wurde das Nachlassgericht noch zu Lebzeiten der Großmutter dazu gebracht, den Erbschein entsprechend zu korrigieren. Damit war die ihm nicht bewusste Enterbung meines Mandanten durch die Großmutter aufgrund des Erbscheins gedeckt. Man kann daher jedem bei komplexen oder von starken Spannungen begleiteten Erbfällen nur raten, einen versierten Anwalt zurate zu ziehen, der derartige Folgen zu vermeiden weiß. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der die Fragen aus der Praxis kennt!

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- Berlin
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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