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Verwaltungsrecht

Hier finden Sie Aufsätze zum Thema Verwaltungsrecht, die von den hier eingetragenen Rechtsanwälten verfasst wurden.

Alle Artikel zum Thema Verwaltungsrecht

DatumTitelAutor/in
20.01.2013Kindergartenrecht: Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz
Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für unter Dreijährige ab dem 01.08.2013?

Anspruch auf Verschaffung eines Platzes?

Anspruch auf Erstattung der Folgekosten einer privaten Einrichtung?
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Rechtsanwalt Richter
(Düsseldorf)
01.08.2011Tipps im Umgang mit Behörden
Konkrete Tipps für den Umgang mit jeder Behörde. mehr...
Rechtsanwalt Gerlach
(Köln)
28.03.2011Beibehaltungsgenehmigung und Doppelte Staatsangehörigkeit für Deutsche in den USA
Doppelte Staatsangehörigkeit Deutschland - USA: US-Amerikaner werden und Deutscher bleiben. Informationen zur Beibehaltungsgenehmigung: Gründe und Voraussetzungen.
Zusammenfassung aus praktischer Sicht von einem deutschen Rechtsanwalt in den USA (Kalifornien)
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Rechtsanwalt und Attorney at Law Siegwart
(Burlingame, CA)
22.09.2010Bolzplätze – krank machender Lärm?
Bolzplätze – krank machender Lärm?

In den letzten Jahren gab es immer öfter Klagen von Anwohnern gegen Bolzplätze bzw. gegen deren Benutzung.

Zuallererst ist es natürlich wie immer im Recht: außer in meinem blog: „einfach recht – recht einfach“ stimmt dieser Satz nun mal nicht. Kein Fall ist wie der andere und welche Gründe hinter einem Vorgehen gegen den Lärm von Bolzplätzen liegen, kann man nicht pauschal sagen.

Nun zum rechtlichen:

Ausgangslage in den meisten Fällen:

Stadt A hat seit langem mehrere Wiesengrundstücke, wovon sich einzelne zu Bolzplätzen entwickelten. Oftmals nicht nur von der Stadt geduldet sondern meist von dieser sogar gefördert mittels Bolzplatztoren. Diese Grundstücke lagen aber immer außerhalb und weil die Stadt rechtlichen Rat für überbewertet hält wurde auch nie ein Bebauungsplan erstellt, in dem die Grundstücke als Bolzplätze oder ähnliches ausgewiesen wurden.

Die Stadt A macht aber sonst vieles richtig: Sie wächst und gedeiht und braucht immer mehr Wohngebiete. Eines dieser Wohngebiete umrahmt irgendwann dann also diesen Bolzplatz. Alle wussten, als sie gebaut haben, dass der Bolzplatz existiert: „Kein Problem“ für uns hieß es.

Der Fairness halber halten sich die „Häuslebauer“ sogar an ihr „kein Problem“, doch ein Käufer eines dieser Häuser hält den Lärm dieser Kinder für ungeheuerlich. Also schnappt er sich Rechtsanwalt XY und geht gegen die Stadt vor. Diese kommt entgegen, erlässt Benutzungsordnungen, und ordnet sogar an, dass hin und wieder kontrolliert wird. XY aber lässt ein Lärmgutachten erstellen und zusammen mit den Überwachungsfähigkeiten seines Mandanten klagt er vor dem Verwaltungsgericht.

Was passiert? Das Verwaltungsgericht schaut

a) besteht ein Bebauungsplan?

b) was steht im Flächennutzungsplan?

c) inwieweit muss der jetzige Hauseigentümer und –bewohner Abstriche machen, weil er wusste, dass ein Bolzplatz besteht?

d) Hat die Stadt alles ihr Mögliche getan?

e) Können sich die Parteien nicht vergleichen?

f) Können sich die Parteien nicht vergleichen?

g) Können sich die Parteien nicht vergleichen?

h) Können sich die Parteien nicht vergleichen?

i) Können sich die Parteien nicht vergleichen?

j) Das Verwaltungsgericht erkennt: Leider müssen wir urteilen

Und es urteilt gegen Bolzplätze:

http://www.kostenlose-urteile.de/Bolzplatz-in-Berlin-wegen-Laermbelaestigung-geschlossen.news3183.htm

Aber und zum Glück urteilt es normalerweise anders:

Exemplarisch hierzu: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidungsdatum: 18.05.2009, Aktenzeichen: 10 E 289/09 :

„Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der einschlägigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die von dem Spielplatz einschließlich des Bolzplatzes ausgehenden Immissionen in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen hat und etwaigen unzumutbaren Beeinträchtigen beispielsweise durch die Regelung der Nutzungszeiten und/oder einer entsprechenden Nachrüstung bzw. Umgestaltung der Anlage begegnet werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss sowie das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Mutter des Klägers Bezug. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidungen ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Insbesondere sind die Abmessungen des Bolzplatzes (26 x 14 m) sind für eine bestimmungsgemäße Nutzung durch Kinder bis 14 Jahren nicht unangemessen. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Bolz- und Spielplatzes einschließlich des so bezeichneten „Ersatz-Spielfeldes“ besteht für den Kläger die Möglichkeit, polizei- und ordnungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen.“

Abschließend ist es jeder Stadt dringend zu raten auch die Bolzplätze durch Bebauungspläne abzusichern. In der dafür notwendigen Abwägung mit den Interessen der Anwohner steckt schon genügend Konfliktpotential und diese Konflikte sind dort auch besser aufgehoben als vor Gericht!

Noch was: Die gleiche Diskussion entbrennt bei Kinderspielplätzen, bei Schulhöfen, bei Mehrzweckanlagen u. v. m.
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Rechtsanwalt
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22.09.2010Nichtversetzung – Rechtliche Fragen
Nichtversetzung – Rechtliche Fragen

Folgender Fall:

Schüler/in erbringt das dritte Jahr in Folge schlechte Leistungen in allen Fächern außer Sport. Daraufhin beschließt die Klassenkonferenz die Nichtversetzung.

Schüler/in geht im einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich dagegen vor.

Mittlerweile ist aber das neue Schuljahr in Woche 12 angelangt.

Entscheidung:

Bloße Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung reichen nicht aus, vielmehr ist die hinreichende Möglichkeit glaubhaft zu machen, dass die Klassenkonferenz bei einer erneuten Entscheidung die vom Antragsteller begehrte Versetzung aussprechen würde (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.12.2009, Az.: 9 S 2480/09 im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.10.1998 – 9 S 2494/98).

Die in der Hauptsache begehrte Versetzung kann der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr erreichen, so dass für eine diesen Anspruch sichernde Eilmaßnahme des Gerichts kein Raum mehr besteht. Denn ein „Aufsteigen in der Schule“ (§ 89 Abs. 2 Nr. 4 Schulgesetz Baden-Württemberg) setzt grundsätzlich die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse voraus, die nach dem hier vorliegenden Ablauf von mehr als 12 Unterrichtswochen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erreicht werden kann (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.12.2009, Az.: 9 S 2480/09 im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.12.2007 – 9 S 2312/07).

Fazit:

1. Sofort darauf drängen und darum kämpfen, dass solange nicht entschieden wurde die höhere Klasse – probeweise – besucht werden darf.
2. Die Augen vor der Realität nicht verschließen; wenn das Kind überfordert ist dann bringt das Hinauf hieven nichts, es ist eher kontraproduktiv.

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Rechtsanwalt
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11.01.2007Tätigkeitsbeschreibung
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Rechtsanwalt Walther
(Hamburg)

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