05.05.2012 | Eingreifen des § 10 Abs. 6 StAG auch bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Absolvierung der Sprachprüfung Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG greift nicht nur in Fällen ein, in welchen Einbürerungsbewerber infolge geistiger oder seelischer Krankeit oder Behinderung nicht zum Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in der Lage sind, sondern auch, wenn sie krankheitsbedingt - etwa infolge einer (chronischen) Angststörung i.F.e. Prüfungsangst - der Prüfungssituation nicht gewachsen sind. mehr... | Rechtsanwalt von Auer (Frankfurt am Main) |