29.05.2013 | Keine Einrede der Unverhältnismäßigkeit für Nachbesserung eines Planungsmangels und Folgeschäden beim Architektenwerk Grundsätzlich kann ein Bauunternehmer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung gemäß § 635 Abs. 3 BGB erheben, wenn der Beseitigungsaufwand außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse des Bestellers an der Nacherfüllung steht. Diese Grundsätze sind bei Schadenersatzansprüchen auf Grund Mängel im Architektenwerk nicht anwendbar. mehr... | Rechtsanwalt Schlumberger (Frankfurt am Main) |