Die Abfindung im Arbeitsrecht

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abfindung besteht für den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen weit verbreiteter Meinung grundsätzlich nicht. Der Artikel zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Abfindungen gezahlt werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?


Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abfindung besteht für den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen weit verbreiteter Meinung grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber lediglich in den folgenden drei Fällen gemacht:


Im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens löst das Gericht unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers per Urteil das Arbeitsverhältnis auf und spricht die Zahlung einer Abfindung aus. Auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgt die Auflösung unter Zahlung einer Abfindung, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Auf Antrag des Arbeitgebers erfolgt die Auflösung unter Zahlung der Abfindung, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht erwarten lässt.


Enthält das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers den Hinweis, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der erforderlichen Dreiwochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, insbesondere durch Abgabe irgendwelcher Erklärungen, ist nicht notwendig. Fehlt dieser ausdrückliche Hinweis allerdings, kann ein Abfindungsanspruch nicht entstehen. Der Arbeitgeber hat demnach vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung das Wahlrecht, ob er dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vorschlagen möchte oder nicht.


Es kann sich ferner ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, wenn ein Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem Interessensausgleich über eine geplante Betriebsänderung abweicht und infolge dieser Abweichung eine Entlassung erfolgt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über diese einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und in Folge der Betriebsänderung der Arbeitnehmer entlassen wird.


In welcher Höhe werden Abfindungen gezahlt?


Genauso wie die Abfindung selbst ist auch die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Oftmals ist die Rede von einer „Regelabfindung“ in Höhe eines halben Bruttomonatseinkommens pro Beschäftigungsjahr. Letztendlich ist es jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, inwieweit die Beurteilung der Sachlage die Abweichung der Abfindung von diesem Regelsatz nach oben (in der Praxis bis zu einem vollem Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr) aber auch nach unten rechtfertigt. Da der Arbeitgeber sich in der Regel durch Zahlung der Abfindung von dem Arbeitsverhältnis „freikaufen“ und dem mit einem Kündigungsschutzverfahren einhergehenden Prozessrisiko entgehen möchte, wird der Verhandlungsspielraum für den Arbeitnehmer größer sein, wenn die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage hoch sind. Je höher der Druck auf den Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen ausgeübt werden kann, desto besser ist die Verhandlungsposition für den Arbeitnehmer. Das Gesetz selbst sieht für den Fall, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflöst und eine Abfindung festsetzt, folgende Höchstgrenzen für die Abfindung vor: 



  • Grundregel: höchstens bis zu 12 Monatsverdiensten

  • ab Vollendung des 50. Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsverdienste

  • ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsverdienste (Ausnahme: Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht)


Für den bereits beschriebenen Fall des § 1a KSchG sieht das Gesetz eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vor, wobei auch hier die vorgenannten Grenzen zu beachten sind.


Wann verjähren Ansprüche auf Abfindung?


Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Abfindungsanspruch entstanden ist. Wenn die Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches protokolliert wurde, verjährt der Anspruch innerhalb von 30 Jahren. Zu beachten sind im Falle ihrer Geltung allerdings die sogenannten Ausschlussfristen, nach welchen der nicht gerichtlich festgestellte Anfindungsanspruch zeitlich früher verfallen kann.


Wie muss die Abfindung versteuert werden?


Seit dem 01.01.2006 ist der Steuerfreibetrag weggefallen. Übergangsregelungen gelten allerdings noch für Abfindungen, die - vor dem 31.12.2005 entstanden sind, wenn die Abfindung dem Arbeitsnehmer noch vor dem 01.01.2008 zufließt oder - wenn die Kündigungsschutzklage noch bis zum Ablauf des 31.12.2005 eingereicht wurde und die Abfindung dem Arbeitsnehmer noch vor dem 01.01.2008 zufließt. Die Abfindung bleibt in diesen Fällen in folgenden Grenzen einkommenssteuerfrei:



  • Grundfreibetrag: 7.200,00 €

  • ab Vollendung des 50. Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 9.000,00 €

  • ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 11.000,00 €


Die Abfindung ist sozialversicherungsbeitragsfrei.

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Rechtsanwältin Krefeld

Autorin

- Krefeld
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Rechtsanwältin Parwin Schausten - Krefeld

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