Fahrzeit = Arbeitszeit?

Wann gilt: FAHRZEIT = ARBEITSZEIT

Wann ist eine (An)Fahrt, die im Zusammenhang mit der Arbeit steht, als Arbeitszeit anzusehen? Wann muss diese bezahlt werden?


Immer wieder ist dieses Thema von den Arbeitsgerichten zu klären. Dabei können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1 ABR 5/06 und 5 AZR 292/08) Fehler vermieden werden.


Von der privaten Wohnung zum Arbeitsort und zurück


Grundsätzlich sind Fahrzeiten von der privaten Wohnung zum festen Arbeitsort und wieder zurück keine Arbeitszeiten und damit nicht vergütungspflichtig. Das gilt aber nur für Fahrten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, also z.B. wochentags morgens zur Arbeit und abends zurück. Etwas anderes ergibt sich allerdings für Vertriebsmitarbeiter, Vertreter „Reisende" u.ä.. Bei diesen Berufsgruppen gehört die Reisetätigkeit zu den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und muss vergütet werden. Hierzu führt das BAG in seinem Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 aus:


"Mangels festen Arbeitsorts können sie ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört. Das gilt nicht nur für die Fahrten zwischen den Kunden. Die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und stellen nach der Verkehrsanschauung insgesamt die Dienstleistung im Sinne des §§ 611, 612 BGB dar. Das ist unabhängig davon, ob der Fahrtantritt ab der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder ab der Wohnung des Arbeitnehmers erfolgt. In jedem Falle ist eine dem Arbeitgeber zu Gute kommende Arbeitsleistung dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer bei An- und Abreise selbst tätig werden muss (Der Arbeitnehmer steuert das Fahrzeug zum Zielort selbst) und die Fahrt vom Arbeitgeber kraft Direktionsrechts bestimmt wird (der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer anweisen zu einem anderen Arbeitsort zu fahren)."


Fahrzeiten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle oder zu Kunden, Geschäftspartner etc.


Diese Fahrten sind Arbeitszeiten und damit vollumfänglich vergütungspflichtig.


Fahrzeiten für Fortbildung


Hier muss unterschieden werden, ob die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung freiwillig oder durch den Arbeitgeber angewiesen und finanziert worden ist. Sofern Sie die Fortbildungsveranstaltung freiwillig besuchen, wird die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit eingestuft und muss daher auch nicht vergütet werden. Handelt es sich jedoch um eine durch den Arbeitgeber angewiesene und finanzierte Fortbildungsveranstaltung, so ist die Fahrzeit Arbeitszeit und damit vergütungspflichtig, solange Sie selbst fahren.


Fahrzeiten außerhalb der Arbeitszeit


Außerhalb der Arbeitszeiten getätigte Fahrzeiten sind nicht vergütungspflichtig.


Fahrzeiten an Wochenenden und Feiertagen bzw. freien Tagen


Müssen Sie auch am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten, obwohl diese Tage außerhalb Ihrer eigentlichen Arbeitszeiten liegen, so ist höchstrichterlich noch nicht entscheiden, wie diese Fahrzeit zu vergüten ist. Nach der wohl herrschenden Meinung ist die Fahrzeit nur dann durch den Arbeitgeber zu bezahlen, wenn diese Fahrzeit zu den Hauptleistungspflichten Ihres Berufs gehört (z.B. als Vertriebsmitarbeiter, Vertreter etc.). und diese Fahrt vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Diese Frage kann aber vor einem Arbeitsgericht auch anders beurteilt werden.


Fazit


Es ist nicht immer leicht zu entscheiden, ob eine Fahrt noch zur Arbeitszeit gehört oder nicht. Es empfiehlt sich, über die Fahrzeiten unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes eine vertragliche Regelung zu treffen, um zukünftige Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vermeiden.

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