Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Regelungen in Arbeitsverträgen, die die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Auszahlungszeitpunktes knüpfen, sind grundsätzlich zulässig.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Gratifikation bei gekündigten Arbeitsverhältnis kann gleichwohl bestehen, wenn der Arbeitgeber den Eintritt der Bedingung, hier die Beendigung des Arbeitsverhältisses, womöglich treuwidrig herbeigeführt hat.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 18.01.2011 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation an den Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt knüpft, grundsätzlich wirksam ist. Eine solche arbeitsvertragliche Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Die Klägerin und Revisionsführerin war seit Mitte 2008 in einem Steuerberatungsbüro angestellt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag sah bedingungsgemäß eine Weihnachtsgratifikation vor, deren Zahlung ausgeschlossen war, sofern sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Zustand befindet.
Mit Schreiben vom 23.09.2009 erklärte der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 und verweigerte die Zahlung der Gratifikation.
Mit ihrer auf die Zahlung der Gratifikation gerichteten Klage unterlag die Klägerin – nachdem sie in den Vorinstanzen Erfolg hatte – vor dem BAG, das die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz verwies.
Zwar benachteilige die Klausel die Arbeitnehmerin nicht unangemessen, obwohl sie nicht danach differenziere, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Vorinstanz wird jedoch weiter aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung durch den Arbeitgeber womöglich treuwidrig herbeigeführt worden war und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt zu gelten hat. Die Klägerin hatte behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.


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