Unterdurchschnittliche Leistung als Kündigungsgrund (Low Performer) ?

Für jeden Arbeitgeber sind hohe Personalkosten ein Dorn im Auge – was liegt da näher, als sich von einem leistungsschwachen Mitarbeiter, einem sogenannte Low-Performer, zu trennen.

Für jeden Arbeitgeber sind hohe Personalkosten ein Dorn im Auge – was liegt da näher, als sich von einem leistungsschwachen Mitarbeiter, einem  sogenannte Low-Performer, zu trennen.
Da ist aber das Arbeitsrecht vor. Nach der Rechtsprechung (LAG Hamm, Urteil vom 20.11.09, 10 Sa 875/09; BAG Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06) kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der schlechtere Leistung als seine Kollegen erbringt, nicht ohne weiteres kündigen, sondern muss erhebliche Hürden bewältigen.
Maßstab ist das Kündigungsschutzgesetz, das nur eine sozial gerechtfertigte Kündigung erlaubt. Hierunter fällt auch der Low-Performer, der zu langsam oder häufig fehlerhaft arbeitet.
„Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll und zwar so gut, wie er kann“ so die Richter. Daran gemessen muss der Arbeitgeber zunächst durch einen konkreten Leistungsvergleich darstellen, dass der gekündigte Mitarbeiter im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen wesentlich schlechter arbeitet, in qualitativer oder quantitativer Hinsicht.
Diese Schlechtleistung muss weiter über einen längeren Zeitraum angedauert haben und erheblich gewesen sein. Erst bei einem Leistungsabfall von mindestens 30 % gegenüber den vergleichbaren Kollegen wäre die Kündigung berechtigt. Zudem muss der Arbeitgeber die Minderleistung vor Ausspruch der Kündigung vergeblich abgemahnt haben. Dem Mitarbeiter kann dann seinerseits Rechtfertigungsgründe für die Schlechtleistung vorbringen, zB. dass er aufgrund von krankheitsbedingten Einschränkungen nicht besser arbeiten könne, er also seine Leistungsfähigkeit ausgeschöpft habe.

Für weitergehende Fragen zu dem Thema "Kündigung eines Low Performer" oder zu  anderen arbeitsrechtlichen Themen steht die Kanzlei Martens & Vogler in Hamburg mit Ihren Fachanwälten für Arbeitsrecht Hamburg zur Verfügung.

Rechtsanwälte  MARTENS & VOGLER
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