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Stolperstein Schriftform

Häufig lohnt sich eine Überprüfung des befristeten Arbeitsvertrages darauf, ob die erforderliche Schriftform eingehalten wurde.

Befristete Arbeitsverträge sind schriftlich abzuschließen. Fehlt es an der Schriftform, ist die Befristung unwirksam und es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Von großer Bedeutung ist es, dass der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich vor dem ersten Arbeitstag von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unterschrieben werden muss. Dies passiert in der Praxis allerdings häufig nicht. Der „Papierkram“ wird sehr oft erst einige Zeit nachdem der neu eingestellte Arbeitnehmer seine Arbeit aufgenommen hat erledigt. Die Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages nach Tätigkeitsaufnahme genügt grundsätzlich nicht.


Sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, ihre befristeten Arbeitsverträge zu überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass der befristete Arbeitsvertrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit unterschrieben wurde, so sollte eine genauere rechtliche Überprüfung durch einen auf arbeitsrechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Der Arbeitnehmer kann auf diesem Weg häufig in den Genuss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses kommen. Für Arbeitgeber gilt es in Erfahrung zu bringen, welche Gestaltungsspielräume in derartigen Fällen verbleiben.

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Autor:
Rechtsanwalt Dr. Mathias Lorenz - Rheinberg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Bahnhofstraße 45
47495 Rheinberg
Telefon: 02843/908163

 

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