Immer wieder Ärger mit der Krankmeldung

Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet im Krankheitsfalle dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren mutmaßliche Dauer unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Dies ergibt sich aus § 5 I 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und gilt auch für den Fall, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Diese Mitteilung muss regelmäßig bereits am ersten Tag und während der ersten Betriebsstunden erfolgen. Dies dient dem Zweck, dass der Arbeitgeber vom Arbeitsausfall unterrichtet wird und sich darauf einrichten kann. Die Unterrichtungspflicht entfällt aber dann, wenn der Arbeitgeber von der Erkrankung schon weiß, z.B. durch einen Betriebsunfall.


Diese Mitteilung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen, wie auch durch einen Beauftragten, z.B. Familienmitglied. Vorsicht ist allerdings bei sms geboten. Die Krankheitsanzeige hat gegenüber dem Arbeitgeber direkt, der Personalabteilung, oder einer Person zu erfolgen, die für den Empfang solcher Mitteilungen zuständig ist. Die Mitteilung nur gegenüber Kollegen gilt im Zweifel als nicht erfolgt !


Mitzuteilen ist die Arbeitsunfähigkeit selbst und die voraussichtliche Dauer. Nicht mitgeteilt werden muss die Art der Erkrankung. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, durch welche der Arbeitgeber selbst weitere Maßnahmen für den Betrieb zu ergreifen hat, z.B. wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.


Der Arbeitnehmer hat auch eine Fortsetzungserkrankung (Arzt schreibt wegen derselben Erkrankung länger krank) mitzuteilen. Auch wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.


Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitteilungspflicht (z.B. nicht unverzügliche Mitteilung oder fehlende Angaben zur voraussichtlichen Dauer) so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Im Wiederholungsfalle und nach vorheriger Abmahnung kann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, in Ausnahmefällen auch eine fristlose Kündigung, z.B. wenn dem Arbeitgeber durch die Nichtmitteilung ein Schaden entsteht.


Im Falle durch die Nichtmitteilung dem Arbeitgeber sein Schaden entsteht, ist der Arbeitnehmer hierfür schadensersatzpflichtig.

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- Stuttgart
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